Ansprüche
Nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft können vermögensrechtliche Ansprüche eines Lebensgefährten auf verschiedene Rechtsgründe gestützt werden, nicht aber auf eine analoge Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach einer Scheidung.
Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind in der Regel unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Dies gilt insbesondere für laufende Aufwendungen von Lebensgefährten für die gemeinsame Wohnung oder für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung von Sachen, die zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind. Solche Leistungen haben regelmäßig keinen weitergehenden (dh in die fernere Zukunft reichenden) Zweck, sondern sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt und daher haben sie auch bei einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt.
Anderes gilt demgegenüber für außergewöhnliche Zuwendungen, etwa im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Wohnung, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft gemacht werden. Derartige Leistungen können zurückgefordert werden.
Um erst gar keine Diskussionen über die Rückforderbarkeit von Leistungen bei Beendigung der Lebensgemeinschaft aufkommen zu lassen, empfehle ich den Abschluss eines Partnerschaftsvertrages. Sehen Sie sich bereits mit Ansprüchen konfrontiert oder haben Sie selbst etwas zu fordern, stehe ich Ihnen gerne rechtsberatend zur Seite (Kontakt).
Rechtsprechung zum Thema
28.08.2024
Ansprüche nach Ende der Lebensgemeinschaft
Ein Partner kann nach dem Ende der Lebensgemeinschaft außergewöhnliche Leistungen (zB Erwerb einer Wohnung oder Errichtung eines Hauses oder Anschaffung eines PKW zurückfordern, die er erkennbar im Hinblick auf das Weiterbestehen der Gemeinschaft erbracht hat.
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22.10.2021
Hauskauf zwischen Lebensgefährten
Die Klägerin und der Beklagte standen von Oktober 2012 bis Oktober 2017 in einer Lebensgemeinschaft. Im Dezember 2015 erwarben sie eine Liegenschaft mit einem Haus, das sie teilweise (Gastlokal) an die Eltern der Klägerin verpachteten. Dafür nahmen die Parteien gemeinsam einen Kredit auf.
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15.04.2021
Benutzungsentgelt nach Wegweisung des Lebensgefährten
Der Kläger begehrt für den Zeitraum Oktober 2011 bis November 2016 18.866,60 EUR an Benützungsentgelt. Die Beklagte benütze die Liegenschaft zur Gänze, seit mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 7. 9. 2011 eine einstweilige Verfügung erlassen und über den Kläger ein Betretungsverbot im Hinblick auf die genannte Liegenschaft verhängt worden sei.
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20.02.2020
Abgeltung von Pflegeleistungen in Lebensgemeinschaft
Die Beklagte verbrachte bereits ab Beginn der Rehabilitationsbehandlung viel Zeit beim Kläger und erbrachte danach bis zum Ende der Lebensgemeinschaft für ihn umfangreiche Pflege- und Betreuungsleistungen.
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19.11.2019
Ruhen des Unterhalts wegen Lebensgemeinschaft
Die Ehe der Streitteile wurde gemäß § 55a EheG einvernehmlich geschieden. In der Scheidungsfolgenvereinbarung verpflichtete sich der Kläger zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags in Höhe von 811,36 EUR an die Beklagte.
Der Kläger macht in seiner Oppositionsklage geltend, der betriebene Unterhaltsanspruch ruhe, weil sich die Beklagte in einer aufrechten Lebensgemeinschaft befinde.
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29.05.2018
Benutzungsentgelt für Haus nach Ende der Lebensgemeinschaft
Die Streitteile (ehemalige Lebensgefährten) sind Miteigentümer einer Liegenschaft samt Einfamilienhaus.
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21.03.2018
Ende der Lebensgemeinschaft - was passiert mit Kreditrückzahlungen?
Der Kläger hat während aufrechter Lebensgemeinschaft (Kredit-)Leistungen für das im Eigentum der Beklagten stehende und während aufrechter Lebensgemeinschaft von beiden bewohnte Haus erbracht.
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21.11.2017
Frist für Vergleichswiderruf - nicht verlängerbar
In der von beiden Parteienvertretern unterschriebenen, als „Gemeinsame Mitteilung” bezeichneten und von der beklagten Partei eingebrachten Eingabe wurde bekannt gegeben, dass sich die Parteien darauf geeinigt hätten, die Frist zum Widerruf des Vergleichs bis zum 31. 8. 2017 zu verlängern. Gleichzeitig stellten die Parteien den Antrag, das Gericht möge die Frist zum Widerruf des Vergleichs bis zum 31. 8. 2017 verlängern.
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11.04.2013
Lebensgemeinschaft – Rückforderung von Leistungen
Zwischen den Streitteilen bestand von 1994 bis November 2010 eine Lebensgemeinschaft. Vor dem Bezug eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Hauses im Jahr 2003 richteten sie ein „Hauskonto“ ein…
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09.06.2009
Freundin ermöglicht Studium und trägt Wohnkosten, dann endet Beziehung
Die Lebensgefährten wollten eine Familie gründen. Sie beschlossen, dass er seine bisherige Berufstätigkeit aufgibt und zu ihr nach Wien zieht und dort so schnell wie möglich sein Studium beendet. Die Wohnkosten sollte allein die Lebensgefährtin tragen. Vier Jahre später endete die Lebensgemeinschaft. Die allein von der Lebensgefährting getragenen Wohnkosten hatten bis dahin 20.886,88 EUR betragen.
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