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Der übergangene Erbe
Ein Miterbe hatte seine Ansprüche nicht rechtzeitig im Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht, weshalb
Ein Miterbe hatte seine Ansprüche nicht rechtzeitig im Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht, weshalb der (andere) Miterbe bereits mit Beschluss eingeantwortet wurde.
Der OGH: Gegen den Einantwortungsbeschluss steht dem übergangenen Erben kein Rechtsmittel zu. Ihm bleibt nur die Erbschaftsklage.
OGH 23.2.2011, 3 Ob 227/10v (ebenso 3 Ob 44/11h und andere).