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Der übergangene Erbe
Ein Miterbe hatte seine Ansprüche nicht rechtzeitig im Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht, weshalb der (andere) Miterbe bereits mit Beschluss eingeantwortet wurde.
Der OGH: Gegen den Einantwortungsbeschluss steht dem übergangenen Erben kein Rechtsmittel zu. Ihm bleibt nur die Erbschaftsklage.
OGH 23.2.2011, 3 Ob 227/10v (ebenso 3 Ob 44/11h und andere).