Kindesentführung
Von “Kindesentführung” spricht man, wenn ein Elternteil unter Verletzung des Sorgerechts des anderen Elternteils das gemeinsame Kind ins Ausland verbringt oder dort zurückhält. Das gilt natürlich auch bei einer “Entführung” nach Österreich. Das Haager Kindesentführungsübereinkommen begegnet dem “kidnapping” dadurch, dass bei Antragstellung innerhalb eines Jahres die Gerichte im Verbringungsstaat die unverzügliche Zurückbringung des Kindes anzuordnen haben. Das entführte Kind soll so schnell wie möglich wieder in den Herkunftsstaat zurück. Denn es sollen die Gerichte in dem Staat, in dem das Kind vor der Entführung gelebt hat, darüber entscheiden, welcher Elternteil künftig das Sorgerecht alleine hat.
In der praktischen Handhabung des Haager Kindesentüfhrungsübereinkommens treten freilich einige Probleme auf. Auch das Recht der EU spielt in das Übereinkommen hinein und sorgt für eine komplexe Rechtslage. Ich habe diese Aspekte im Buch “Internationales Familienrecht” (zusammen mit Viz.Präs d. OGH Prof. Dr. M. Neumayr) ausführlich behandelt und berichte über die aktuelle Rechtsprechung laufend als Mitarbeiter der Zeitschrift für Erb- und Familienrecht. Meine ausführliche Kommentierung des HKÜ im Verlag Österreich ist im Handbuch "Internationales Familienrecht" 2018 erscheinen.
Sind Sie von einer Kindesentführung betroffen oder beabsichtigen Sie, mit ihrem Kind ins Ausland zu ziehen und wollen nicht in die Gefahr eines Entführungsvorwurfs kommen, stehe ich Ihnen gerne rechtsberatend zur Seite.
Rechtsprechung zum Thema
28.09.2022
Schadenersatz nach HKÜ-Entführung
Die schuldhafte Verletzung von Verhaltenspflichten, die sich aus dem Schutz des Eltern-Kind-Verhältnisses ergeben, kann daher zu Schadenersatzansprüchen führen.
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25.03.2021
Rückholung des nach China entführten Kindes
Gemäß Art 8 EMRK besteht die Pflicht innerstaatlicher Stellen, positive Maßnahmen zur Wiedervereinigung eines Elternteils mit einem Kind zu ergreifen.
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23.05.2019
Sorgerecht und Aufenthaltsrecht im HKÜ
Im Zusammenhang mit der Kindesentführung steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Vordergrund. Schloss das Mitobsorgerecht des Vaters nicht auch die Befugnis ein, den Aufenthaltsort des Kindes mitzubestimmen, dann kann es durch die Wahl eines ihm nicht genehmen Aufenthaltsorts des Kindes durch die Mutter nicht (iSd HKÜ) verletzt werden.
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26.04.2019
Schadenersatz wegen Wegzug des Kindes im Verfahren
Die Mutter zog während des Verfahrens nach Neuseeland, um Kontakte des Vaters (dem sie sexuellen Missbrauch unterstellte) zur Tochter zu verhindern. Der Vater wandte hohe Kosten auf, um die Rückkehr des Kindes nach Österreich zu bewerkstelligen.
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25.04.2019
Abnahme des Reisepasses nur bei konkreter Gefahr
Die Abnahme des Reisepasses bedarf ausreichender objektiver Anhaltspunkte für eine aktuell bevorstehende Auslandsreise, die ein solches zeitliches Ausmaß erreicht, dass sie das Recht des Kindes auf persönlichen Kontakt zum anderen Elternteil beeinträchtigt.
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26.09.2018
Übertragung der Obsorge während Rückführungsverfahrens
Die Eltern und das 2008 geborene Kind sind ungarische Staatsangehörige. Sie leben seit 2009 getrennt. Die Mutter ist mit der alleinigen Obsorge für den Teilbereich der Pflege und Erziehung betraut.
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29.08.2017
Doppelter gewöhnlicher Aufenthalt im HKÜ
Die Kinder besuchen die Schule in Österreich, verbringen aber die Wochenenden zum größten Teil in Ungarn und übernachten auch zumindest die Hälfte der Schulwochen in Ungarn.
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29.08.2017
Rückführung zum psychisch kranken Vater?
Das Rekursgericht nahm an, dass eine gravierende psychische Beeinträchtigung des Vaters für das Kind eine erhebliche Gefahr bedeuten könnte, was einer Rückführung des Kindes zum Vater nach Frankreich entgegenstehen würde. Deshalb sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch ein frz Gericht notwendig.
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08.06.2017
EuGH C-111/17 PPU (OL/PQ)
Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes - Intention der Eltern?
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09.10.2014
Tatsächliche Ausübung der Obsorge
Die „tatsächliche Ausübung“ der Obsorge durch den von der Entführung betroffenen Elternteil ist nur dann zu verneinen, wenn sich dieser Elternteil vor der Entführung objektiv nicht mehr für das Kind interessiert hat.
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