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Immobilienübertragung

Regelmäßig werden im Zuge von einvernehmlichen Scheidungen Liegenschaften bzw Eigentumswohnungen von einem Partner auf den anderen übertragen. Als Vertragsverfasser bieten wir Ihnen die Abwicklung dieser Übertragung bis zur Herstellung des neuen Grundbuchstandes an.  

Zur Übertragung von Liegenschaften im Zusammenhang mit einer Scheidung oder einem Aufteilungsverfahren ist eine Information des BMF, GZ . BMF-010203/0402-VI/6/2012 vom 03.09.2012 zur Immobilienertragssteuer von Interesse:

“Im Zuge einer Ehescheidung werden im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens das Hälfteeigentum an der Ehewohnung (Haus) und einer weiteren Eigentumswohnung auf den jeweils anderen Ehegatten und Hälfteeigentümer übertragen. Wie wird die Bemessungsgrundlage für die Immobilienertragsteuer ermittelt?
Antwort: Werden das eheliche Gebrauchsvermögen und Ersparnisse nach den Grundsätzen des § 83 EheG aufgeteilt, kommt es zu keiner entgeltlichen Eigentumsübertragung (Naturalteilung; EStR 2000 Rz 6621). Es liegt daher ein unentgeltlicher Vorgang vor. Von diesem Grundsatz sind nach den EStR 2000 grundsätzlich auch Ausgleichszahlungen umfasst. Hinsichtlich der Höhe der Ausgleichszahlungen besteht keine betragliche Begrenzung. Dies gilt auch bei einvernehmlichen Ehescheidungen, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach den Grundsätzen des § 83 EheG vorgenommen wird.”

Untentgeltliche Vorgänge unterliegen nicht der Immo-ESt.


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