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Haus und Wohnung

In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass der gemeinsame Erwerb und/oder die Errichtung oder der Ausbau eines Hauses durch Lebensgefährten unter bestimmten Voraussetzungen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründen können. Die bloße Lebensgemeinschaft allein, also das bloß faktische Zusammenwirken im wirtschaftlichen Bereich, ist noch nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen. Eine gesellschaftsvertragliche Bindung setzt konkrete Rechte und Pflichten und nicht bloß ein faktisches Zusammenwirken voraus. Der Bindungswillen der Lebensgefährten muss auf durchsetzbare Rechte und Pflichten der Vertagspartner gerichtet sein. Bei der Anschaffung, Errichtung oder Renovierung eines Hauses, das gemeinsam bewohnt werden soll oder schon bewohnt wird, muss zwischen den Parteien zumindest in grob bestimmbaren Zügen klar sein, wer was und in welcher Form zum gemeinsamen Ziel beizusteuern hat.

Liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts danach vor (was in der Rsp selten angenommen wurde und im neuen Recht noch unwahrscheinlicher ist), so ist die Aufhebung der Lebensgemeinschaft  für die Gesellschaft ein wichtiger Auflösungsgrund, der zur Erhebung der Klage auf Zivilteilung berechtigt (nicht aber, zB, zur Leistung des halben Hauswertes).

Ist keine bürgerlich-rechtliche Erwerbsgesellschaft zustande gekommen, sind bereicherungsrechtliche Ansprüche zu prüfen. Geld- und Arbeitsleistungen sind - gestützt auf Bereicherungsrecht - grundsätzlich wegen der Zweckverfehlung infolge Auflösung der Lebensgemeinschaft rückforderbar.


Rechtsprechung zum Thema

22.11.2023

Neue Freundin des Mannes zieht ins Wochenendhaus

Die geschiedene Frau bewohnt die Ehewohnung, der Mann ist in das Wochenendhaus gezogen, seine Freundin zieht zu ihm. Kann die geschiedene Frau die neue Freundin herausklagen? Das Aufteilungsverfahren ist noch anhängig... weiterlesen
23.06.2021

Kein dingliches Belastungs- und Veräußerungsverbot zwischen Lebensgefährten

Keine Unsachlichkeit einer Bestimmung des ABGB betreffend den Ausschluss der Möglichkeit, ein zwischen Lebensgefährten vereinbartes Veräußerungs- und Belastungsverbot mit Drittwirksamkeit im Grundbuch einzutragen. weiterlesen
29.05.2018

Benutzungsentgelt für Haus nach Ende der Lebensgemeinschaft

Die Streitteile (ehemalige Lebensgefährten) sind Miteigentümer einer Liegenschaft samt Einfamilienhaus. weiterlesen
14.06.2017

EuGH C-67/17 (Iliev)

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11.04.2013

Lebensgemeinschaft – Rückforderung von Leistungen

Zwischen den Streitteilen bestand von 1994 bis November 2010 eine Lebensgemeinschaft. Vor dem Bezug eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Hauses im Jahr 2003 richteten sie ein „Hauskonto“ ein… weiterlesen