Haus und Wohnung
In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass der gemeinsame Erwerb und/oder die Errichtung oder der Ausbau eines Hauses durch Lebensgefährten unter bestimmten Voraussetzungen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründen können. Die bloße Lebensgemeinschaft allein, also das bloß faktische Zusammenwirken im wirtschaftlichen Bereich, ist noch nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen. Eine gesellschaftsvertragliche Bindung setzt konkrete Rechte und Pflichten und nicht bloß ein faktisches Zusammenwirken voraus. Der Bindungswillen der Lebensgefährten muss auf durchsetzbare Rechte und Pflichten der Vertagspartner gerichtet sein. Bei der Anschaffung, Errichtung oder Renovierung eines Hauses, das gemeinsam bewohnt werden soll oder schon bewohnt wird, muss zwischen den Parteien zumindest in grob bestimmbaren Zügen klar sein, wer was und in welcher Form zum gemeinsamen Ziel beizusteuern hat.
Liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts danach vor (was in der Rsp selten angenommen wurde und im neuen Recht noch unwahrscheinlicher ist), so ist die Aufhebung der Lebensgemeinschaft für die Gesellschaft ein wichtiger Auflösungsgrund, der zur Erhebung der Klage auf Zivilteilung berechtigt (nicht aber, zB, zur Leistung des halben Hauswertes).
Ist keine bürgerlich-rechtliche Erwerbsgesellschaft zustande gekommen, sind bereicherungsrechtliche Ansprüche zu prüfen. Geld- und Arbeitsleistungen sind - gestützt auf Bereicherungsrecht - grundsätzlich wegen der Zweckverfehlung infolge Auflösung der Lebensgemeinschaft rückforderbar.