Geschenke, Erspartes und Schulden
Stellt sich die Zuwendung eines Lebensgefährten als Schenkung (aus purer Freigebigkeit) dar, steht dem Schenkenden entweder ein Widerruf (im Sinne der §§ 947 ff ABGB) oder eine Vertragsanfechtung wegen Motivirrtums nach § 901 ABGB offen. Ein Motivirrtum liegt dann vor, wenn man bei Vertragsabschluss von bestimmten Erwartungen ausgeht, die zwar nicht den Vertrag als solchen betreffen, aber sich danach als irrig erweisen.
Für die Schulden des anderen Lebensgefährten haftet man grundsätzlich nicht. Nehmen aber beide Lebensgefährten bei der Bank einen Kredit auf, sind sie beide Schuldner, auch wenn der Kredit nur zur Anschaffung - zB - für das Auto eines Lebensgefährten dient. Allerdings ist hier das KSchG zu beachten. Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei (Interzession), so hat ihn der Gläubiger auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterlässt der Unternehmer diese Information, so haftet der Interzedent (also die Bank) nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte (§ 25c KSchG).
Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung, sei es auch als gemeinschaftliches Eigentum, und gehören im Falle der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse. Die zeitliche Zäsur für die Beurteilung des rechtlichen Schicksals eingebrachter Sachen bildet nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Zeitpunkt der (standesamtlichen) Eheschließung. Nach herrschender Meinung kann auf eine (bloße) Lebensgemeinschaft nicht einfach Eherecht analog angewendet werden.
Sie sehen: es ist leider sehr kompliziert. Sind Sie mit dem Ende einer Lebensgemeinschaft konfrontiert, nehmen Sie Kontakt mit mir auf, um die rechtlichen Dinge ins richtige Lot zu bringen.