Erbrechtliche Streitigkeiten
Für eine reibungslose Erbfolge kann man schon zu Lebzeiten vorsorgen.
Ihre Möglichkeiten
- Ein Testament errichten und darin Ihre Erben einsetzen. Beachten Sie: ein mündliches Testament ist aufgrund der Missbrauchsgefahr grundsätzlich nicht mehr möglich! Ausnahme: im Notfall, wenn Lebensgefahr droht.
- In einem Vermächtnis über einzelne Vermögensgegenstände zugunsten bestimmter Personen verfügen
- Einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall abschließen
- Einen Erbvertrag errichten.
Bedenken Sie aber, dass Sie bestimmten Personen etwas hinterlassen müssen: Ehegatten, Kindern und in bestimmten Fällen auch Eltern steht ein Pflichtteil zu. Die Enterbung eines solchen Pflichtteilsberechtigten ist nur unter ganz eingeschränkten Bedingungen möglich, etwa bei gröblicher Vernachlässigung.
Was ich für Sie tun kann
Ich berate Sie, welche Verfügungen aufgrund Ihrer familiären und vermögensrechtlichen Situation am besten geeignet sind. Ich verfasse eine formgerechte letztwillige Verfügung für Sie und kümmere mich um die ordnungsgemäße Registrierung in einem Testamentsregister, sodass die Urkunde im Verlassenschaftsverfahren jedenfalls aufgefunden werden kann.
Sind Sie bereits in einen Erbrechtsstreit verwickelt, vertrete ich Sie im Verlassenschaftsverfahren und – sollte es dazu kommen – auch in einem anschließenden Gerichtsverfahren.
Auch wenn die Verlassenschaft einen Auslandsbezug aufweist, sei es weil Vermögen im Ausland liegt, oder beteiligte Personen zum Teil im Ausland aufhältig sind, kann ich Ihnen als Experte für internationales Privatrecht weiterhelfen.
Information des Finanzamts zur Immo-ESt finden Sie bei: BMF vom 03.09.2012, BMF-010203/0402-VI/6/2012).
Rechtsprechung zum Thema
23.01.2024
Erbverzicht vor Adoption - was passiert mit älterem Testament?
Älteres Testament zugunsten der Adoptivtochter - späterer Erbverzicht der Adoptivtochter. Was gilt?
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25.02.2021
Kein Pflichtteil im englischen Recht!
Die Klägerinnen sind britische Staatsangehörige; die Erstklägerin ist in den Niederlanden, die Zweitklägerin in Großbritannien ansässig. Sie sind die einzigen Nachkommen ihrer am 1. Oktober 2016 in Österreich verstorbenen Großmutter und machen gegen den beklagten Verein Pflichtteilsansprüche geltend.
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25.02.2021
Hinzurechnung von Schenkung - Wohnrecht der Eltern
Die Streitteile sind die einzigen Kinder ihres am 28. September 2017 verstorbenen Vaters und ihrer am 22. März 2018 verstorbenen Mutter. Beide Nachlässe waren überschuldet. Strittig ist die Haftung der Beklagten als Geschenknehmerin nach § 789 ABGB.
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27.11.2020
Recht auf Rechnungslegung des Pflichtteilsberechtigten
Die am 2018 verstorbene Mutter der Streitteile setzte in einem Testament die Beklagte als Erbin ein und beschränkte die Klägerin auf den Pflichtteil. Die Mutter hatte der Beklagten in der Vergangenheit öfter Geld geschenkt
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06.08.2020
Schenkungspflichtteil - Voraussetzungen der Hinzurechnung
Zuerst Schenkung der Liegenschaft an die Ehefrau, dann Scheidung, dann stirbt der Vater - Hinzurechnung des Geschenks bei der Pflichtteilsberechtigung des Sohnes?
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28.05.2019
Erbrecht nach Ehescheidung
Der 2017 verstorbene Erblasser hinterließ seine Schwester und deren Sohn, den Zweitantragsteller. Er war bis zum Jahr 2001 mit der Erstantragstellerin verheiratet. Am 2. 10. 1986 hatten der Erblasser und die Erstantragstellerin während aufrechter Ehe ein wechselseitiges Testament errichtet. Der Erblasser und die Erstantragstellerin hatten keine gemeinsamen Kinder. Ihre Ehe wurde im März 2001 einvernehmlich geschieden.
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29.01.2019
Erbrecht laut Freundschaftsvertrag mit Iran
Regelungen einer fremden Rechtsordnung, die beim gesetzlichen Erbrecht nach dem Geschlecht der Erben unterscheiden, sind wegen Verstoßes gegen den österreichischen ordre public nicht anzuwenden, wenn sich die Verschiedenbehandlung im konkreten Fall auswirkt und ein ausreichender Inlandsbezug vorliegt. Anderes könnte unter Umständen gelten, wenn das Ergebnis der Anwendung des fremden Rechts dem festgestellten Willen des Erblassers entspricht.
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03.10.2018
Mit deutschem Erbschein ins österr Grundbuch
Die beiden mj Antragsteller beantragen als Töchter und je zur Hälfte Erbinnen der in Deutschland am 2. 3. 2016 verstorbenen Alleineigentümerin zweier österreichischer Liegenschaften die Einverleibung ihres Miteigentumsrechts je zur Hälfte sowie die Anmerkung der Beschränkung des Verfügungsrechts durch die Erbengemeinschaft gemäß §§ 2032 ff BGB und die Anmerkung der Testamentsvollstreckung gemäß § 2211 BGB auf dem jeweiligen Hälfteanteil.
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19.04.2018
EuGH C-565/16 (Saponaro)
Zuständigkeit für Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft
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01.03.2018
EuGH C 558/16 (Mahnkopf)
Zugewinnausgleich nach Tod eines Ehegatten
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23.04.2014
Schenkung – Anrechnung auf den Erbteil
Im Frühjahr 1986 fand einer der regelmäßig abgehaltenen „Familienstammtische“ statt, bei denen die Mutter und ihre Kinder zusammen kamen. Als sich das Gespräch um die Möglichkeit der Tochter (später: Beklagten), ein Haus zu bauen, drehte, erklärte die Mutter, dass sie eine große Liegenschaft in L* habe. Sie bot der Tochter an, ihr die halbe Liegenschaft zu schenken, womit die Tochter einverstanden war.
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28.10.2013
Schenkungspflichtteil – kein Auskunftsanspruch gegen Beschenkten
Die Kläger sind die Kinder des Erblassers aus dessen erster Ehe. Der Beklagte stammt aus der zweiten Ehe. Ihm übergab der Vater sein Einzelhandelsunternehmen mit allen Aktiva und Passiva, zudem übergab er ihm eine Liegenschaft mit zwei Grundstücken.
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24.07.2013
Schenkungsanrechnung trotz Pflichtteilsverzicht
Die Beklagte (Schwester des Klägers) gab im Jahr 1980 einen Erbverzicht ab. Die im Jahr 2007 verstorbene Erblasserin (Mutter des Klägers) hatte damals geplant, dem Kläger eine Liegenschaft zu übergeben. Später kam es zum Zerwürfnis zwischen dem Kläger und seiner Mutter, sodass es nicht zu der Übergabe der Liegenschaft kam.
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02.08.2012
Pflichtteilsverzicht des Adoptivkindes bei Adoption wirksam
Der Kläger - der Adoptivsohn - hatte nach Beendigung der Handelsschule im 17. Lebensjahr eine Lehre im Unternehmen des (zwischenzeitlich verstorbenen) Ehemanns der Erblasserin aufgenommen. Der kinderlose Ehemann der Erblasserin hatte die Idee, den Kläger, den er als Nachfolger seines Unternehmens sah, zu adoptieren. Zugleich mit der Adoption wurde ein Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen.
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22.11.2011
Fremdhändiges Testament – Gültigkeit – Zeugen
Ein Testament, das der Erblasser von einer anderen Person niederschreiben ließ, muss er eigenhändig unterfertigen. Er muss ferner vor drei fähigen Zeugen, wovon wenigstens zwei zugleich gegenwärtig sein müssen, ausdrücklich erklären, dass das Testament seinen letzten Willen enthalte. Die Zeugen müssen auf der Urkunde selbst, und nicht etwa auf einem Umschlag, mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz unterschreiben.
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01.07.2011
Eigentümerpartnerschaft – Schicksal bei Tod eines Wohnungseigentümers
Ob der Liegenschaft waren die Antragstellerin (B-LNR 11) und die am 15. 7. 2010 verstorbenen Margarete H* (B-LNR 12) als Miteigentümer zu je 91/2730 Anteilen (Eigentümerpartnerschaft) einverleibt. Mit diesen Anteilen ist das Wohnungseigentum an W 9 verbunden. Die überlebende Wohnungseigentümerin begehrte die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft als bücherliche Eigentümerin und legte ihrem Antrag die Sterbeurkunde bei.
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21.06.2011
Australier stirbt in Thailand und hat Vermögen in Österreich.
Für das Verlassenschaftsgericht stellte sich die Frage, ob es überhaupt zur Abhandlung der Verlassenschaft zuständig ist.
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07.06.2011
Einantwortungsbeschluss muss Liegenschaft bezeichnen
Die Witwe ist Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Mann, Erich Engelbert S*. Der rechtskräftige Einantwortungsbeschluss hat folgenden Inhalt: ...
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23.02.2011
Der übergangene Erbe
Ein Miterbe hatte seine Ansprüche nicht rechtzeitig im Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht, weshalb der (andere) Miterbe bereits mit Beschluss eingeantwortet wurde.
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17.12.2010
Der übergangene Noterbe
Der Erbe wurde eingeantwortet, aber der Noterbe übergangen.
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23.11.2010
Überhöhte Pflichtteilszahlung wegen unrichtigen Inventars
Der Gerichtskommissär übernahm ein Wertpapierdepot in das Inventar, obwohl es gar nicht zum Nachlass gehörte. Der Erbe schloss in der Folge ein Erbübereinkommen mit den Noterben und leistete diesen einen überhöhten Pflichtteil. Als er den Fehler bemerkte, nahm der die Republik Österreich auf Amtshaftung für den Gerichtskommissär in Anspruch.
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