Erbrechtliche Streitigkeiten im In- und Ausland
Für eine reibungslose Erbfolge kann man schon zu Lebzeiten vorsorgen.
Ihre Möglichkeiten
- Ein Testament errichten und darin Ihre Erben einsetzen. Beachten Sie: ein mündliches Testament ist aufgrund der Missbrauchsgefahr grundsätzlich nicht mehr möglich! Ausnahme: im Notfall, wenn Lebensgefahr droht.
- In einem Vermächtnis über einzelne Vermögensgegenstände zugunsten bestimmter Personen verfügen
- Einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall abschließen
- Einen Erbvertrag errichten.
Bedenken Sie aber, dass Sie bestimmten Personen etwas hinterlassen müssen: Ehegatten, Kindern und in bestimmten Fällen auch Eltern steht ein Pflichtteil zu. Die Enterbung eines solchen Pflichtteilsberechtigten ist nur unter ganz eingeschränkten Bedingungen möglich, etwa bei gröblicher Vernachlässigung.
Was ich für Sie tun kann
Ich berate Sie, welche Verfügungen aufgrund Ihrer familiären und vermögensrechtlichen Situation am besten geeignet sind. Ich verfasse eine formgerechte letztwillige Verfügung für Sie und kümmere mich um die ordnungsgemäße Registrierung in einem Testamentsregister, sodass die Urkunde im Verlassenschaftsverfahren jedenfalls aufgefunden werden kann.
Sind Sie bereits in einen Erbrechtsstreit verwickelt, vertrete ich Sie im Verlassenschaftsverfahren und – sollte es dazu kommen – auch in einem anschließenden Gerichtsverfahren.
Auch wenn die Verlassenschaft einen Auslandsbezug aufweist, sei es weil Vermögen im Ausland liegt, oder beteiligte Personen zum Teil im Ausland aufhältig sind, kann ich Ihnen als Experte für internationales Privatrecht weiterhelfen.
Information des Finanzamts zur Immo-ESt (Info des BMF vom 03.09.2012, BMF-010203/0402-VI/6/2012):
1.4. Aufteilung unter Lebenden und im Wege der Verlassenschaft
11. Es wird ein Grundstück an ein Kind gegen Übernahme der Auszahlungsverpflichtung der Geschwister übergeben (Schenkung).
Für die steuerliche Behandlung von Grundstückstransaktionen im Zusammenhang mit vorweggenommenen Erbfolgeregelungen oder mit der Durchführung von Erbauseinandersetzungen gelten folgende, allgemeine Grundsätze:
- Ausgleichszahlungen für anderen Erbberechtigten überlassene Grundstücksanteile sind nur dann potentiell steuerlich relevant, wenn es auch zu Leistungen aus der Vermögenssphäre des Übernehmers kommt.
- Für Ausgleichszahlungen aus der Vermögenssphäre des Übernehmers ist die Überwiegensregel des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu beachten.
11.1. Eine Liegenschaft wird unter Lebenden vom Vater an seinen Sohn übergeben. Der Sohn leistet dafür aus seinem Vermögen Ausgleichszahlungen an seine Schwester. Fällt eine ImmoESt bei der Schwester, die die Ausgleichszahlungen erhalten hat, an?
Es sind die Grundsätze des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 anzuwenden:
- Beträgt die Ausgleichszahlung mindestens 50% des gemeinen Wertes des Grundstückes, liegt eine Veräußerung durch den Übergeber vor (dh. ImmoESt beim Vater).
Beispiel:
Vom Vater wird eine Liegenschaft im Wert von 1.000 an den Sohn übertragen. Dieser verpflichtet sich im Gegenzug, eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 an seine Schwester zu leisten. Auf Grund der Höhe der Ausgleichszahlung liegt eine Veräußerung durch den Vater vor.
- Beträgt die Ausgleichszahlung mindestens 50% des bei fiktiver Aufteilung auf den “weichenden Erben” (hier Tochter) entfallenden Teiles, liegt eine Veräußerung durch diesen vor. Es fällt daher ImmoESt bei der Tochter an.
Beispiel:
Vom Vater wird eine Liegenschaft im Wert von 1.000 an den Sohn übertragen. Dieser verpflichtet sich im Gegenzug, eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 an seine Schwester zu leisten. Wäre die Liegenschaft zu gleichen Teilen an die erbberechtigten Geschwister übertragen worden, hätte die Tochter einen Anteil im Wert von 500 bekommen. Die Ausgleichszahlung in Höhe von 400 beträgt mehr als 50% des Wertes dieses fiktiven Anteils (250). Daher liegt eine Veräußerung durch die Tochter vor. Dies gilt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch dann, wenn der Vater die Liegenschaft um 400 an den Sohn veräußert und sodann diesen Betrag an die Tochter weitergibt.
- Beträgt die Ausgleichszahlung weniger als 50% des gemeinen Wertes des auf den “weichenden Erben” (hier Tochter) entfallenden Teiles, dann liegt ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vor.
Beispiel:
Vom Vater wird eine Liegenschaft im Wert von 1.000 an den Sohn übertragen. Dieser verpflichtet sich im Gegenzug, eine Ausgleichszahlung in Höhe von 200 an seine Schwester zu leisten. In diesem Fall beträgt die Ausgleichszahlung weniger als 50% des fiktiven Anteils der Tochter (250). Es liegt daher ein insgesamt unentgeltliches Rechtsgeschäft vor.
- Sollten mit der unentgeltlichen Übertragung des Grundstückes noch weitere unentgeltliche Übertragungen von Vermögenswerten in einem zeitlichen Zusammenhang stehen (zB die Tochter bekommt wertvollen Schmuck geschenkt), sind diese Übertragungen hinsichtlich der Ermittlung der jeweiligen fiktiven Anteile am Grundstück zu berücksichtigen.
Beispiel:
Vom Vater wird eine Liegenschaft im Wert von 1.000 an den Sohn übertragen. Dieser verpflichtet sich im Gegenzug, eine Ausgleichszahlung in Höhe von 200 an seine Schwester zu leisten, die zeitgleich Schmuck im Wert von 500 erhält. Gesamt wird an die Kinder daher Vermögen im Wert von 1.500 übertragen; bei einer fiktiven Aufteilung steht daher jedem Kind ein Wert von 750 zu. Bei einer fiktiven Aufteilung des Grundstücks hätte die Tochter daher einen Anteil von 250 bekommen. In diesem Fall beträgt die Ausgleichszahlung mehr als 50% des fiktiven Anteils der Tochter (125). Es liegt daher eine Veräußerung durch die Tochter vor.
11.2. Wenn in einem Übergabevertrag als Gegenleistung vereinbart wird, dass
a) der Übernehmer künftig an weichende Geschwister einen erst zu widmenden Bauplatz herauszugeben hat, sofern eine Umwidmung überhaupt genehmigt wird, oder, dass
b) der Übernehmer im Falle des Verkaufes der übernommenen Liegenschaft einen Teil des Verkaufserlöses mit seinen weichenden Geschwistern zu teilen hat,
sind diese aufschiebend bedingten, allenfalls gar nicht zu erbringenden Gegenleistungen bei der ImmoESt zu berücksichtigen?
a) Da die zu erbringende Ausgleichszahlung aus einem Teil des erhaltenen Grundstückes selbst erfolgen soll, wird letztlich eine Aufteilung des Grundstückes an die Geschwister bewirkt. Es kommt zu keiner Realisierung der stillen Reserven des Grundstücks durch eine Zahlung aus der ursprünglichen Vermögenssphäre des Übernehmers, wodurch diese Aufteilung steuerlich ein unentgeltliches Rechtsgeschäft darstellt.
b) Die Verpflichtung, einen allfälligen Veräußerungserlös mit anderen Erbberechtigten zu teilen, stellt keine Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung aus der eigenen Vermögenssphäre dar. Es liegt daher kein entgeltlicher Vorgang vor. Die spätere Veräußerung führt zur Steuerpflicht beim Veräußerer. Die Weitergabe an den anderen Erbberechtigten stellt eine steuerlich unbeachtliche Vermögensverwendung beim Veräußerer dar.
11.3. Lösen vereinbarte Auszahlungsbeträge als “Quasi-Kaufpreis” jedenfalls eine ImmoESt aus, wenn sie mindestens 50% des gemeinen Werts der übergebenen Liegenschaft übersteigen und unterliegt in diesen Fällen der gesamte Auszahlungsbetrag der ImmoESt? Sind bei der Annahme, dass die Gegenleistung unter 50% des gemeinen Wertes der übergebenen Liegenschaft liegt, Verkehrswertschätzungen zum Nachweis einzuholen?
§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ist grundsätzlich anzuwenden, dh. bei Ausgleichszahlungen ab 50% liegt ein entgeltlicher Vorgang vor (siehe auch oben). Bei Zweifeln bezüglich der Wertrelation von Ausgleichszahlung und gemeinem Wert des Grundstückes sind die Wertverhältnisse durch ein Schätzgutachten nachzuweisen.
11.4. Wie ist die Aufteilung eines Nachlasses im Wege eines Erbübereinkommens zu beurteilen, wenn dabei Grundstücke betroffen sind?
Eine einkommensteuerlich unbeachtliche Erbteilung kann nur dann angenommen werden, wenn das Erbübereinkommen tatsächlich eine bloße Aufteilung der Nachlassgegenstände vorsieht. Ein Wertausgleich in Bargeld ist nur dann unschädlich, wenn dadurch am Charakter der Aufteilung nichts geändert wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn im Rahmen der Ausgleichszahlung der gemeine Wert der in der Ausgleichszahlung enthaltenen nachlassfremden Mittel den gemeinen Wert der aus dem Nachlass stammenden Mittel nicht übersteigt. Übersteigen allerdings die erhaltenen nachlassfremden Mittel (Sachgüter oder Bargeld) die für die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Nachlassgrundstück erhaltene Quote an anderen Nachlassgegenständen, liegt ein entgeltlicher Vorgang vor (siehe EStR 2000 Rz 5981 ). In diesem Fall bemisst sich die ImmoESt bzw. die besondere Vorauszahlung von der gesamten, für den aufgegebenen Miteigentumsanteil erhaltenen Ausgleichszahlung, inklusive des gemeinen Wertes der erhaltenen Nachlassgegenstände.
Beispiel 1:
A und B sind zu gleichen Teilen Erben des C. Die Verlassenschaft besteht aus 2 Liegenschaften; der Liegenschaft 1 im Wert von 1.000 und der Liegenschaft 2 im Wert von 400. Ohne Aufteilung werden A und B jeweils Hälfteeigentümer der jeweiligen Liegenschaft. Sie kommen aber überein, dass A die Liegenschaft 1 und B die Liegenschaft 2 sowie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 300 erhalten soll. B gibt daher seinen Hälfteanteil an Liegenschaft 1 in Höhe von 500 auf und erhält dafür den Hälfteanteil des A an Liegenschaft 2 im Wert von 200 sowie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 300. Die Ausgleichszahlung aus nachlassfremden Mitteln übersteigt den Wertausgleich aus dem Nachlass (= Hälfteanteil im Wert von 200). Daher liegt ein Veräußerungsgeschäft hinsichtlich des durch B übertragenen Hälfteanteiles an der Liegenschaft 1 vor.
Beispiel 2:
A und B sind zu gleichen Teilen Erben des C. Die Verlassenschaft besteht aus 2 Liegenschaften; der Liegenschaft 1 im Wert von 1.000 und der Liegenschaft 2 im Wert von 600. Sie kommen überein, dass A die Liegenschaft 1 und B die Liegenschaft 2 sowie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 200 erhalten soll. B gibt daher seinen Hälfteanteil an Liegenschaft 1 in Höhe von 500 auf und erhält dafür den Hälfteanteil des A an Liegenschaft 2 im Wert von 300 sowie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 200. Die Ausgleichszahlung aus nachlassfremden Mitteln übersteigt den Wertausgleich aus dem Nachlass (= Hälfteanteil im Wert von 300) nicht. Es liegt daher kein Veräußerungsgeschäft hinsichtlich des durch B übertragenen Hälfteanteiles an der Liegenschaft 1 vor.
11.5. Stellt die Erfüllung des Pflichtteils durch Übertragung eines Grundstückes (an Stelle von Geld) einen Veräußerungstatbestand dar?
Der Pflichtteilsberechtigte erhält in Erfüllung des Pflichtteilsanspruches an Stelle von Geld eine Wohnung aus dem Nachlass. Bei Erben und Pflichtteilsberechtigten gilt: Der Tausch von Immobilien gegen die Pflichtteilsforderung ist als unentgeltlicher Erwerb und nicht als Anschaffung zu sehen ( EStR 2000 Rz 6623a ).