Eheverträge
Ehegatten können in Schrift- bzw Notariatsaktform im Voraus für den Fall der Eheaufhebung die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse, der Ehewohnung und des übrigen ehelichen Gebrauchsvermögens regeln (§ 97 Abs 1 EheG). Dies ist nicht nur vor, sondern auch während aufrechter Ehe möglich. Dass sich die wirtschaftlichen Folgen einer Scheidung für die jeweiligen Ehepartner durch eine solche Vereinbarung verändern, liegt in der Natur der Sache. Der Gesetzgeber hat sich jedoch entschieden, solche Vereinbarungen nicht zu verbieten, sondern zum Schutz vor übereilten Zusagen lediglich eine Formpflicht vorzuschreiben.
In der inhaltlichen Ausgestaltung sind die Ehegatten – vorbehaltlich einer gerichtlichen Nachkontrolle (§ 97 Abs 2–4 EheG) – frei. Sie können etwa vereinbaren, dass eine bestimmte Liegenschaft real nicht der Aufteilung unterliegen soll, ein Aufgriffsrecht bzw eine Kaufoption für Liegenschaften vorsehen oder auch den Verzicht auf jegliche Aufteilung ehelicher Ersparnisse und ehelichen Gebrauchsvermögens vereinbaren. Für die besonders bedeutsame Ehewohnung können Sie gem § 82 Abs 2 EheG vereinbaren, dass sie jedenfalls real der Aufteilung unterliegen soll (sog Opt-in-Vereinbarung) oder umgekehrt gem § 87 Abs 1 EheG, dass sie jedenfalls real nicht der Aufteilung unterliegen soll (sog Opt-out-Vereinbarung).
Die oft gewünschte Festlegung, was im Streitfall mit den Kindern passiert, lässt sich in Österreich jedoch nicht wirksam vornehmen. Für Kinder bedarf es immer einer Einzelfallbeurteilung im Zeitpunkt des Streits.
Eheverträge in internationalen Fällen sind besonders komplex. Aufgrund langjähriger Erfahrungen mit anderen Jurisdiktionen und Kontakten zu ausländischen KollegInnen können wird die Erstellung eines rechtssicheren Vertrags anbieten.