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Eheverträge

Ehegatten können in Schrift- bzw Notariatsaktform im Voraus für den Fall der Eheaufhebung die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse, der Ehewohnung und des übrigen ehelichen Gebrauchsvermögens regeln (§ 97 Abs 1 EheG). Dies ist nicht nur vor, sondern auch während aufrechter Ehe möglich. Dass sich die wirtschaftlichen Folgen einer Scheidung für die jeweiligen Ehepartner durch eine solche Vereinbarung verändern, liegt in der Natur der Sache. Der Gesetzgeber hat sich jedoch entschieden, solche Vereinbarungen nicht zu verbieten, sondern zum Schutz vor übereilten Zusagen lediglich eine Formpflicht vorzuschreiben. 

In der inhaltlichen Ausgestaltung sind die Ehegatten – vorbehaltlich einer gerichtlichen Nachkontrolle (§ 97 Abs 2–4 EheG) – frei. Sie können etwa vereinbaren, dass eine bestimmte Liegenschaft real nicht der Aufteilung unterliegen soll, ein Aufgriffsrecht bzw eine Kaufoption für Liegenschaften vorsehen oder auch den Verzicht auf jegliche Aufteilung ehelicher Ersparnisse und ehelichen Gebrauchsvermögens vereinbaren. Für die besonders bedeutsame Ehewohnung können Sie gem § 82 Abs 2 EheG vereinbaren, dass sie jedenfalls real der Aufteilung unterliegen soll (sog Opt-in-Vereinbarung) oder umgekehrt gem § 87 Abs 1 EheG, dass sie jedenfalls real nicht der Aufteilung unterliegen soll (sog Opt-out-Vereinbarung).

Die oft gewünschte Festlegung, was im Streitfall mit den Kindern passiert, lässt sich in Österreich jedoch nicht wirksam vornehmen. Für Kinder bedarf es immer einer Einzelfallbeurteilung im Zeitpunkt des Streits. 

Eheverträge in internationalen Fällen sind besonders komplex. Aufgrund langjähriger Erfahrungen mit anderen Jurisdiktionen und Kontakten zu ausländischen KollegInnen können wird die Erstellung eines rechtssicheren Vertrags anbieten.




Rechtsprechung zum Thema

26.09.2024

Die überkonfessionelle Morgengabe

Die Verpflichtung des Mannes, seiner Gattin eine Morgengabe zu geben, muss in der Form eines Ehepaktes übernommen werden und bedarf daher eines Notariatsaktes (§ 1232 ABGB aF). weiterlesen
26.08.2024

Unterhaltsverzicht im Fall der Trennung

Der Ehemann hatte den Eindruck, seine Frau würde ihn betrügen. Er war daher nur bereit, die Ehe fortzusetzen, wenn die Frau folgende Vereinbarung mit ihm schloss: der Ehemann leistet im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, ungeachtet des Verschuldens und der Gründe, der Ehefrau im ersten Jahr 3.000 EUR, im darauffolgenden Jahr 2.000 EUR und danach 1.000 EUR monatlich an Unterhalt, auf welchen Betrag auch die Wohnversorgung tw anzurechnen ist. weiterlesen
21.06.2024

Die Morgengabe am Eheabend

Selbst für den Fall, dass von einem Ehepakt oder einer Aufteilungsvereinbarung auszugehen wäre, ist es ausreichend, dass die Vereinbarung den Formvorschriften des Ortsstatuts, also dem iranischen Recht entsprochen hatte. weiterlesen
23.02.2022

Anfechtung eines Übergabsvertrags/Ehevertrags

Der Kläger und die Beklagte waren von 1990 bis 2019 verheiratet, Der Kläger führte als Einzelunternehmer einen Tischlereibetrieb. Als der Kläger den Betrieb aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr führen konnte, übergab er ihn per 31. 12. 2015 der Beklagten. weiterlesen
11.09.2018

Vergleichsgebühr für Erb- und Pflichtteilsverzicht?

Am 29. Februar 2012 schlossen S* und ihr zukünftiger Ehemann M* im Hinblick auf die bevorstehende Eheschließung eine Vereinbarung in Form eines Notariatsaktes. weiterlesen
07.03.2017

Gebührenpflicht einer bedingten Scheidungsfolgenvereinbarung

Zur Gebührenfestsetzung bei Abschluss eines Ehevertrags weiterlesen