Rechtsprechung

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Die Entscheidungen sind nach dem Datum ihrer Ausfertigung journalisiert. Sie sind im Volltext dem Rechtsinformationssystem des Bundes zu entnehmen (www.ris.bka.gv.at).

Gemäß § 70 Abs 7 der Geschäftsordnung des Obersten Gerichtshofs dürfen Ausfertigungen, Ausdrucke und Auszüge oberstgerichtlicher Entscheidungen, sofern nicht eine ausdrückliche gegenteilige Verfügung des Vorsitzenden des betreffenden Senates oder des Präsidenten vorliegt, frühestens im zweiten Monat nach deren Abfertigung zugänglich gemacht werden (Sperrfrist).

Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden unmittelbar nach ihrer Verkündung veröffentlicht.

Letztes update: 11.1.2023