Erfolg vor dem OGH: russische Aufteilungsentscheidung in Österreich irrelevant
Das Gericht in Moskau übertrug eine österreichische Immobilie vom Mann an die Frau.
Das Erstgericht (BG Deutschlandsberg) gab der Klage der Frau auf Einverleibung statt, dies unter Verweis auf die mit Rechtskraft des Urteils des Moskauer Bezirksgerichts verbindlich erfolgte Aufteilung des Ehevermögen.
Über mein Einschreiten änderte das Berufungsgericht die Entscheidung ab: Die Aufteilungsentscheidung des russischen Gerichts ist nicht anerkennungsfähig. § 97 AußStrG gilt nicht für eine ausländische gerichtliche Entscheidung in einem (nach-)ehelichen Aufteilungsverfahren. Ebenso wenig besteht zwischen Österreich und der Russischen Föderation ein darauf bezogenes Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen. Das im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht am 2. 7. 2019 von Russland und der Europäischen Union unterzeichnete Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist auf (nach-)eheliche Aufteilungsverfahren nicht anzuwenden.
Das Berufungsgericht ließ jedoch das Rechtsmittel an den OGH zu, weil die aufgeworfene Frage noch nicht geklärt worden ist.
Der OGH bestätigte nun die Entscheidung des Berufungsgerichts: § 97 AußStrG ist nicht analog anzuwenden.