29.01.2019

Europäische Güterrechtsverordnungen anwendbar!

Am 24.6.2016 hat der Rat der EU die „Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands“ – EuEheGüVO – sowie die „Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften“ – EuPartGüVO – verabschiedet. Sie wurden am 8.7.2016 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Beide Güterrechtsverordnungen gelten in jenen Mitgliedstaaten, die sich an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen (die sog. tn Mitgliedstaaten). Das sind nach derzeitigem Stand Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik sowie Zypern.

Die Verordnungen sind am 20. Tag nach der (am 8.7.2016 erfolgten) Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten (Art 70 Abs 1 EuGüVO). Ihr Geltungsbeginn ist der 29.1.2019, abgesehen von Art 63 und 64 EuGüVO (Informationen für die Öffentlichkeit und Kontaktangaben durch die Mitgliedstaaten), die bereits seit 29.4.2018 gelten und Art 65, 66 und 67 EuGüVO (Erstellung von Listen, Formblättern und Ausschussverfahren), die seit 29.7.2016 gelten. 

Der Anwendungsbeginn der Verordnungen differenziert nach Kapiteln bzw der jeweiligen Materie (Zuständigkeit/Anerkennung/Kollisionsrecht): grundsätzlich sind die Verordnungen auf Verfahren, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 29.1.2019 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw gebilligt oder geschlossen worden sind (Art 69 Abs 1 EuGüVO).

Die neuen Verordnungen ermöglichen eine Rechtswahl für das Ehegüter- und Aufteilungsrecht bei Eheschließung. Vor allem für internationale Paare sind sie von enormer Bedeutung!



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