30.06.2022
tokollierten, auf Art. 144Abs. 1B-VG gestützten Beschwerdeverfahrens lebt in ei-
ner eingetragenen Partnerschaft. Die Partnerin brachte am 18. Dezember 2019 ein
–nicht im Wege medizinisch unterstützter Fortpflanzung gezeugtes–Kind zur
Welt. Mit Bescheid vom 10. Februar 2020 wies der Magistrat der Stadt Wien den
Antrag auf Eintragung der Beschwerdeführerin als Elternteil in das ZentralePerso-
nenstandsregister ab.
Der VfGH: Im Einzelnen gilt dabei nach Auffassung der Bundesregierung Folgendes: In der Literatur wird dementsprechend eine analoge Anwendung des § 144 Abs. 1 Z 1 ABGB für Kinder von Eltern, die in einer verschiedengeschlechtlicheneingetragenenPartnerschaftleben,vertreten,
insbesondere weil dies aus Sicht des Kindes geboten sei (vgl. Hopf/Höllwerth in
KBB6§ 144 ABGB Rz. 2; differenziert Kutscher/Wildpert, Personenstandsrecht2
§144 ABGB Anm. 12; aA Nademleinsky in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschen-
kommentar5§ 144 ABGB Rz. 6).
Ergebnis:
Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des § 144 und in § 145 ABGB versto-
ßen daher sowohl gegen Art. 7 Abs. 1 B-VG als auch gegen Art. 14 EMRK iVm Art.8 EMRK sowie gegen Art. 8 EMRK selbst.
4. Die Bundesregierung hat mit ihrer Argumentation aber aufgezeigt, dass zur Her-
stellung einer verfassungskonformen Rechtslage in mehrfachem Zusammenhang
gesetzliche Regelungen erforderlich sind. Daher ist als Ergebnis der bei der Ab-
grenzung des Umfanges der aufzuhebenden Gesetzesbestimmungen regelmäßig
erforderlichenAbwägung im vorliegenden Fall einer Aufhebung der in Prüfung ge-
zogenen Bestimmungen des §144 sowie des zweiten Satzes und der Wortfolge
"mit den nötigen Nachweisen" in § 145 Abs.1 ABGB zur Gänze der Vorzug zu ge-
ben.
VfGH G 230/2021-20 vom 30.6.2022
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VfGH hebt - wie von Nademleinsky vertreten - Abstammungsrecht teilweise auf
Die Beschwerdeführerin des zu E 4420/2020 beim Verfassungsgerichtshof pro-tokollierten, auf Art. 144Abs. 1B-VG gestützten Beschwerdeverfahrens lebt in ei-
ner eingetragenen Partnerschaft. Die Partnerin brachte am 18. Dezember 2019 ein
–nicht im Wege medizinisch unterstützter Fortpflanzung gezeugtes–Kind zur
Welt. Mit Bescheid vom 10. Februar 2020 wies der Magistrat der Stadt Wien den
Antrag auf Eintragung der Beschwerdeführerin als Elternteil in das ZentralePerso-
nenstandsregister ab.
Der VfGH: Im Einzelnen gilt dabei nach Auffassung der Bundesregierung Folgendes: In der Literatur wird dementsprechend eine analoge Anwendung des § 144 Abs. 1 Z 1 ABGB für Kinder von Eltern, die in einer verschiedengeschlechtlicheneingetragenenPartnerschaftleben,vertreten,
insbesondere weil dies aus Sicht des Kindes geboten sei (vgl. Hopf/Höllwerth in
KBB6§ 144 ABGB Rz. 2; differenziert Kutscher/Wildpert, Personenstandsrecht2
§144 ABGB Anm. 12; aA Nademleinsky in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschen-
kommentar5§ 144 ABGB Rz. 6).
Ergebnis:
Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des § 144 und in § 145 ABGB versto-
ßen daher sowohl gegen Art. 7 Abs. 1 B-VG als auch gegen Art. 14 EMRK iVm Art.8 EMRK sowie gegen Art. 8 EMRK selbst.
4. Die Bundesregierung hat mit ihrer Argumentation aber aufgezeigt, dass zur Her-
stellung einer verfassungskonformen Rechtslage in mehrfachem Zusammenhang
gesetzliche Regelungen erforderlich sind. Daher ist als Ergebnis der bei der Ab-
grenzung des Umfanges der aufzuhebenden Gesetzesbestimmungen regelmäßig
erforderlichenAbwägung im vorliegenden Fall einer Aufhebung der in Prüfung ge-
zogenen Bestimmungen des §144 sowie des zweiten Satzes und der Wortfolge
"mit den nötigen Nachweisen" in § 145 Abs.1 ABGB zur Gänze der Vorzug zu ge-
ben.
VfGH G 230/2021-20 vom 30.6.2022
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