10.12.2020
Der OGH:
Der Zweck der Ergänzungsklage verlangt es bei Anwendbarkeit einer Rechtsordnung, nach der der Anspruch auf Unterhalt nach der Ehe (auch) vom Scheidungsverschulden abhängig ist, die Frage nach dem Scheidungsverschulden immer unterhaltsrechtlich zu qualifizieren, also stets nach dem auf den Unterhalt anwendbaren Recht zu lösen (Nademleinsky/Neumayr Internationales Familienrecht2 [2017] Rz 10.61).
Wenngleich daher die Ergänzungsklage das Scheidungsverfahren im Bezug auf die Verschuldensfrage ergänzt, ist doch deren einzige Zielrichtung die einer gesonderten Entscheidung über diese für die Unterhaltspflicht des Gegners maßgebliche (Vor-)Frage. Die Beurteilung der Frage des anzuwendenden Rechts ist daher im Hinblick auf die Ausnahmebestimmung des Art 1 Abs 2 lit g Rom III-VO vom Anwendungsbereich der Rom III-VO ausgenommen und nach dem HUP 2007 vorzunehmen.
OGH 10.12.2020, 3 Ob 58/20f
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OGH folgt Nademleinsky/Neumayr: Verschuldensergänzungsklage richtet sich nach Unterhaltsrecht
Die Klägerin begehrte mit ihrer „Verschuldensergänzungsklage“ vom 8. März 2019 die Feststellung, dass der Beklagte das alleinige Verschulden an der mit rechtskräftigem Urteil des Gerichts in Brüssel ausgesprochenen Scheidung ohne Verschuldensausspruch trage.Der OGH:
Der Zweck der Ergänzungsklage verlangt es bei Anwendbarkeit einer Rechtsordnung, nach der der Anspruch auf Unterhalt nach der Ehe (auch) vom Scheidungsverschulden abhängig ist, die Frage nach dem Scheidungsverschulden immer unterhaltsrechtlich zu qualifizieren, also stets nach dem auf den Unterhalt anwendbaren Recht zu lösen (Nademleinsky/Neumayr Internationales Familienrecht2 [2017] Rz 10.61).
Wenngleich daher die Ergänzungsklage das Scheidungsverfahren im Bezug auf die Verschuldensfrage ergänzt, ist doch deren einzige Zielrichtung die einer gesonderten Entscheidung über diese für die Unterhaltspflicht des Gegners maßgebliche (Vor-)Frage. Die Beurteilung der Frage des anzuwendenden Rechts ist daher im Hinblick auf die Ausnahmebestimmung des Art 1 Abs 2 lit g Rom III-VO vom Anwendungsbereich der Rom III-VO ausgenommen und nach dem HUP 2007 vorzunehmen.
OGH 10.12.2020, 3 Ob 58/20f
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