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Wer ist Partei im Obsorgestreit?
Eine Parteistellung im Obsorgeverfahren kann sich auch - losgelöst von der Antragslegitimation nach § 181 Abs 2 Satz 1 ABGB - daraus ergeben, dass die gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG unmittelbar in die rechtlich geschützte Stellung dieser Person eingreifen könnte.
Konsequenz der in § 178 ABGB normierten materiellen Rechtsposition der Eltern, Großeltern und Pflegeeltern ist deren Parteistellung im Verfahren. Soll die Obsorge dem bisher allein obsorgeberechtigten Elternteil entzogen und einer anderen Person übertragen werden, hat der andere Elternteil jedenfalls, also unabhängig von einer Antragstellung Parteistellung. Soll den bisher mit der Obsorge betrauten Elternteilen diese entzogen werden, kommt daher sämtlichen Großelternteilen unabhängig von einer Antragstellung durch sie Parteistellung zu. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs allerdings nicht, solange die Betrauung mit der Obsorge lediglich zwischen den Elternteilen strittig ist. Dann kommt den Großeltern im Hinblick auf die Vorrangstellung des anderen Elternteils keine eigene Verfahrensstellung zu. Stellt sich heraus, dass beide Elternteile nicht imstande sind, die Obsorge zum Wohl des Kindes auszuüben, also eine dritte Person (dann aber vorrangig die Großeltern) damit betraut werden müsste, kommt eine Parteienstellung der Großeltern in Betracht (6 Ob 178/06d). Das materielle Recht schützt die Stellung letzterer also (erst), wenn nicht der andere Elternteil betraut wird oder auch dieser verhindert ist.OGH 25.8.2015, 5 Ob 68/15h