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Unterhaltsverzicht im Fall der Trennung
Der Ehemann hatte den Eindruck, seine Frau würde ihn betrügen. Er war daher nur bereit, die Ehe fortzusetzen, wenn die Frau folgende Vereinbarung mit ihm schloss: der Ehemann leistet im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, ungeachtet des Verschuldens und der Gründe, der Ehefrau im ersten Jahr 3.000 EUR, im darauffolgenden Jahr 2.000 EUR und danach 1.000 EUR monatlich an Unterhalt, auf welchen Betrag auch die Wohnversorgung tw anzurechnen ist.
Die Streitteile versöhnten sich daraufhin, um sich einige Jahre später wieder zu zerstreiten. Nun verlangt die Frau vom Mann Rechnungslegung über die tatsächlichen und möglichen Einkünfte sowie Bezahlung des sich daraus ergebenden Unterhalts. Er habe aus seiner Tätigkeit bei verschiedenen Unternehmen ein Einkommen von zumindest 25.000 EUR monatlich.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Sie verneinten die Sittenwidrigkeit der getroffenen Unterhaltsvereinbarung. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision an den OGH zur Frage zu, ob die getroffene Unterhaltsvereinbarung angesichts des hohen Einkommens des Beklagten ein derart krasses Missverhältnis bewirkt, dass es mit dem Wesen der Ehe nicht vereinbar ist.
Der OGH gab dem Rechtsmittel der Frau keine Folge:
Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass auch krass unterschiedliche Einkommensverhältnisse aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung zumindest dann zu akzeptieren sind, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft – wie dies auch im vorliegenden Fall zutrifft – aufgrund einer dauernden Trennung aufgehoben ist. Die dauernde Haushaltstrennung führt nämlich zu einer Lockerung der ehelichen Beistandspflichten, sodass ein Ehepartner, der selbst erwerbsfähig ist, auf eine vermögensrechtliche Unterstützung durch den anderen verzichten kann. Ob die Berufung auf einen Unterhaltsverzicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Unterhaltsschuldner die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorsätzlich herbeigeführt hat, muss nicht beantwortet werden, weil die Klägerin ihre Behauptung, der Beklagte habe die Ehewohnung böswillig verlassen, im gegenständlichen Verfahren nicht unter Beweis stellen konnte. Die Ehe wurde mittlerweile mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Hietzing geschieden und ausgesprochen, dass das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe die Klägerin und den Beklagten zu gleichen Teilen trifft.
OGH 8 Ob 44/24i