Unterhaltsminderung bei überdurchschnittlicher Besuchsrechtsausübung

Rechtsprechung

Unterhaltsminderung bei überdurchschnittlicher Besuchsrechtsausübung

Der 14-jährige Sohn verbringt jedes Wochenende von Freitag nach der Schule bis Sonntag beim Vater, dazu noch die 10 Ferienwochen; insgesamt also 154 Tage im Jahr. Die restliche Zeit, 211 Tage, lebt das Kind bei der Mutter.


Der OGH über den Unterhaltsantrag:

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein die übliche Dauer überschreitendes Besuchsrecht zu einer Reduzierung der Geldunterhaltspflicht führen kann. So wurde etwa für einen über einen üblichen Besuchstag pro Woche hinausgehenden weiteren Tag eine pauschale Reduktion der Geldunterhaltspflicht um 10 % gebilligt (10 Ob 11/04x EF-Z 2006/11 [Gitschthaler]). In der Entscheidung 7 Ob 178/06m (FamZ 2007, 8) hat der Oberste Gerichtshof in einem Fall, in dem die Kinder insgesamt in etwa 1/3 der Zeit vom geldunterhaltspflichtigen Vater betreut wurden, eine Reduktion dessen Geldunterhaltspflicht um 20 % für nicht korrekturbedürftig erkannt. Zweifellos handelt es sich bei diesem Ansatz (10 %-Abzug pro zusätzlichem Besuchstag bei unterhaltsneutralen Tagen) nur um eine generalisierende Betrachtungsweise, die tendenziell wohl eher die Untergrenze signalisieren wird, mit der auf zusätzliche Belastungen jenes geldunterhaltspflichtigen Elternteils Bedacht genommen wird, zu dem mehr als im üblichen Ausmaß Kontakte bestehen. Je mehr sich die Situation allerdings einer gemeinsamen gleichwertigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern annähert, umso weniger wird ein 10 %-Abzug pro zusätzlichem Besuchstag bei unterhaltsneutralen Tagen den wechselseitigen Leistungen gerecht.

Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Betreuungsleistungen der Mutter sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch im Leistungsumfang deutlich überwiegen. Sie gewährleistet die Betreuung und Erziehung während der normalen Schulzeiten des Kindes von Montag bis Freitag, während der Vater damit nicht unmittelbar vergleichbare Leistungen ausschließlich in der schulfreien Zeit erbringt. Die Aufenthalte des Kindes bei ihm sind strukturell einer Besuchsrechtskonstellation ähnlich, wenn sie auch in Summe einen beachtlichen Zeitraum umfassen.

Der erkennende Senat hält daher - zusammenfassend – unter den besonderen Konstellationen des hier zu beurteilenden Sachverhalts einen Abzug von der Geldunterhaltsverpflichtung des Vaters in Höhe von ca 40 % für angemessen.

OGH 4.7.2012, 5 Ob 2/12y

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