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Unterhalt und Schweizer Ausgleichskasse
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der auf dem Versorgungsausgleich nach Schweizer Recht beruhende Teil der Altersrente der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) bei der Unterhaltsbemessung entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu öffentlich-rechtlichen Leistungen als Eigeneinkommen zu berücksichtigen ist.
OGH 5 Ob 113/17d