Unterhalt für Kindergartenkind
Das – im Entscheidungszeitpunkt zweijährige – Kind geht von Montag bis Freitag in den Kindergarten. Dort bekommt es ein Mittagessen und bleibt bis 15 Uhr. Die Mutter zahlt für den Kindergarten mit Mittagessen und Nachmittagsbetreuung 80 EUR pro Monat.
Der Vater betreut das Kind im Rahmen seines mit der Mutter vereinbarten Kontaktrechts im folgenden Ausmaß in seinem Haushalt:
- in geraden Kalenderwochen von Dienstag nachmittags nach Kindergartenschluss (an kindergartenfreien Tagen ab 16 Uhr) bis Mittwoch morgens zum Kindergartenbeginn (an kindergartenfreien Tagen bis 11 Uhr) und von Freitag nachmittags nach Kindergartenschluss (an kindergartenfreien Tagen ab 16 Uhr) bis Montag morgens zum Kindergartenbeginn (an kindergartenfreien Tagen bis 11 Uhr),
- in ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch nachmittags nach Kindergartenschluss (an kindergartenfreien Tagen ab 16 Uhr) bis Freitag morgens zum Kindergartenbeginn (an kindergartenfreien Tagen bis 11 Uhr), und
- vier Wochen in den Ferien.
Auch bei der Mutter verbringt das Kind im Jahr vier Wochen in den Ferien.
Die Mutter bezieht die Familienbeihilfe für das Kind. Den Familienbonus machen beide Eltern jeweils zur Hälfte geltend.
Der Vater erzielt ein monatliches Durchschnittseinkommen von 5.000 EUR netto. Er hat keine weiteren Unterhaltspflichten.
Das Rekursgericht ermittelte die Unterhaltspflicht des Vaters mit insgesamt 510 EUR. Es ging von einer Unterhaltsbemessung ausgehend vom zweifachen Regelbedarf aus, nahm aber aufgrund der Betreuungsleistungen des Vaters einen Abschlag von 25 % vor (und nicht bloß von 15 %).
Der Oberste Gerichtshof bestätigte dies Entscheidung:
Betreut der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind im Rahmen des üblichen Kontaktrechts in seinem Haushalt, hat das keine Auswirkungen auf seine Unterhaltspflicht. Üblich ist eine Mitbetreuung von zwei Tagen in zwei Wochen und vier Wochen in den Ferien. Eine diese übliche Dauer überschreitende Betreuung durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil kann zu einer Reduktion der Geldunterhaltspflicht führen.
Im Rahmen des Ermessens neigt die Rechtsprechung dazu, den Unterhaltsanspruch altersunabhängig um 10 % pro wöchentlichem Betreuungstag zu reduzieren, an dem sich das Kind über das übliche Ausmaß des Kontaktrechts hinaus beim geldunterhaltspflichtigen Elternteil befindet. Ein Kontaktrechtstag pro Woche wird als unterhaltsneutral angesehen, für jeden weiteren eine Minderung von 10 % als angemessen erachtet. Diese generalisierende Betrachtungsweise signalisiert aber tendenziell eher die Untergrenze der Bedachtnahme auf zusätzliche Belastungen jenes geldunterhaltspflichtigen Elternteils, zu dem mehr Kontakt als üblich besteht.
Die Kontakttage des Geldunterhaltsschuldners werden nicht exakt berechnet, sondern in einer wertenden Gesamtbetrachtung der Betreuungsleistungen ermittelt. Das Ausmaß der Reduktion des Geldunterhalts hängt im Einzelfall (auch) davon ab, ob sich das tatsächliche Kontaktausmaß eher an der Grenze zum üblichen bewegt oder ob es sich eher bereits der gleichteiligen Betreuung annähert.
OGH 4 Ob 126/24v.