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Unterhalt anteilig ab Haushaltstrennung | Attorney at law in Vienna, Dr. Nademleinsky

Case Law

Unterhalt anteilig ab Haushaltstrennung

Die Eltern des dreijährigen Kindes leben seit 10. 9. 2023 – dem Auszug des Vaters – getrennt. Das Kind hält sich seither überwiegend im Haushalt der Mutter in Pflege und Erziehung auf. Zu klären ist die Frage, ob dem unterhaltsberechtigten Kind nach der Haushaltstrennung des Vaters bereits für den Zeitraum 10. 9. 2023 bis Ende September 2023 (anteiliger) Geldunterhalt zusteht.

Die Vorinstanzen sprachen Unterhalt ab 1.10.2023 zu.  Nach § 1418 Satz 2 ABGB sind Alimente "wenigstens auf einen Monat im Voraus" zu bezahlen.

Der OGH korrigierte dies und legt damit neue Weichen:

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen und des Vaters hätte zur Folge, dass das Kind für den Zeitraum von gut 20 Tagen keinen Geldunterhaltsanspruch hätte und der Vater seiner Geldunterhaltspflicht nicht nachkommen müsste.

Dem Kind steht daher für den Zeitraum 10. 9. 2023 bis 30. 9. 2023 der begehrte Geldunterhalt in der Höhe von 360 EUR zu. Für den rückständigen Geldunterhalt gebühren nach der Rechtsprechung wie für jede Geldforderung Verzugszinsen, die dem Geldunterhaltsberechtigten ab Fälligkeit der einzelnen Unterhaltsforderung – also gemäß § 1418 Satz 2 ABGB grundsätzlich ab dem jeweiligen Monatsersten – zustehen. Bei Entstehen des Geldunterhaltsanspruchs während eines Monats ist stattdessen auf den ersten Tag der Geldunterhaltspflicht abzustellen. Entsprechend dem Begehren des Kindes stehen Verzugszinsen für den (noch) strittigen Geldunterhalt daher ab 10. 9. 2023 zu.
 
OGH 1 Ob 118/24w