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Sozialhilfebezug als Eigeneinkommen? | Rechtsanwalt in Wien, Dr. Nademleinsky

Rechtsprechung

Sozialhilfebezug als Eigeneinkommen?

Mittlerweile entspricht es stRsp, dass die dem Unterhaltsberechtigten gewährte Sozialhilfe nur dann als Eigeneinkommen angerechnet werden kann, wenn das jeweilige Sozialhilfegesetz keine Rückzahlungsverpflichtung des Sozialhilfeempfängers und keine „aufgeschobene“ Legalzession oder keine dieser gleichzuhaltende Verpflichtung zur rechtsgeschäftlichen Zession vorsieht und demnach die einmal gewährte Sozialhilfe nicht mehr zurückgefordert werden kann.
•Die volljährige ASt begehrte vom AG – ihrem Vater – eine Unterhaltserhöhung ab 1. 6. 2021 auf monatlich 600 EUR. Dies müsse sie iZm einem Antrag auf Mindestsicherung machen. Sie verfüge über kein Einkommen und sei derzeit nicht arbeitsfähig.

•OGH: Mittlerweile entspricht es stRsp, dass die dem Unterhaltsberechtigten gewährte Sozialhilfe nur dann als Eigeneinkommen angerechnet werden kann, wenn das jeweilige Sozialhilfegesetz keine Rückzahlungsverpflichtung des Sozialhilfeempfängers und keine „aufgeschobene“ Legalzession oder keine dieser gleichzuhaltende Verpflichtung zur rechtsgeschäftlichen Zession vorsieht und demnach die einmal gewährte Sozialhilfe nicht mehr zurückgefordert werden kann.

•Ist zwar im Gesetz keine Legalzession vorgesehen, die hilfsbedürftige Person aber verpflichtet, Unterhaltsansprüche selbst geltend zu machen oder diese bei sonstiger Einstellung der Mindestsicherung dem zuständigen Rechtsträger auf Verlangen zur Rechtsverfolgung zu übertragen, ist diese unbeschränkte und sanktionsbewehrte Verpflichtung zur rechtsgeschäftlichen Zession der Legalzession gleichzuhalten, weil beide Varianten auf der Wertung beruhen, dass die Mindestsicherung den Unterhaltspflichtigen nicht entlasten soll.

•Das Oö Mindestsicherungsrecht sieht weder eine Rückzahlungsverpflichtung noch eine (aufgeschobene) Legalzession des Unterhaltsanspruchs vor, doch ist die hilfsbedürftige Person bei sonstiger Einstellung der Mindestsicherung verpflichtet, ihre Unterhaltsansprüche dem zuständigen Träger zur Rechtsverfolgung zu übertragen. (Ergebnis: Vater zu Unterhalt verpflichtet).

4 Ob 113/22d