Schenkungsanrechnung trotz Pflichtteilsverzicht
Die Erblasserin übergab diese Liegenschaft im Jahr 1997 der Beklagten. Der Kläger begehrte die Anrechnung dieser Schenkung.
Der OGH:
Unter den pflichtteilsberechtigten Personen iSd § 785 ABGB, die zur unbefristeten Schenkungsanrechnung verpflichtet sind, sind nur jene zu verstehen, die im konkreten Fall im Zeitpunkt des Erbanfalls tatsächlich pflichtteilsberechtigt sind und die im Schenkungszeitpunkt „abstrakt“ pflichtteilsberechtigt waren. Ein Pflichtteilsverzicht vor dem Erbanfall schließt somit eine fristenlose Anrechnung aus, sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Die Berufung auf § 785 Abs 3 ABGB wird dann als missbräuchlich beurteilt, wenn der Pflichtteilsverzicht des Beschenkten offenkundig bezweckte, die Anrechnung der geschenkten Liegenschaften zu verhindern und ihn gegen Pflichtteilsergänzungsansprüche anderer Noterben abzusichern. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Rechtsfrage, die nur bei krasser Fehlbeurteilung eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufwirft. Das war hier nicht der Fall.
OGH 24.7.2013, 9 Ob 47/13x