Schenkung an Kind unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts
Der OGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen:
Die Vorinstanzen waren zum Ergebnis gekommen, dass der Schenkungsvertrag wegen der potentiellen Kostentragungspflicht der Kinder nicht ihrem Wohl und ihren Interessen dient, zumal sie nach Erreichen ihrer Volljährigkeit (mit welchem Zeitpunkt die Haftungserklärung des Vaters befristet war) die Liegenschaft zur Deckung allfälliger Aufwendungen ohne Zustimmung der Tante (und ohne Bedachtnahme auf ihre allenfalls noch fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit) weder belasten noch veräußern können.
OGH 4 Ob 5/25a
Anmerkung: durch geschicktere Vertragsgestaltung wäre die Abweisung zu vermeiden gewesen. Die Haftungserklärung des Vaters hätte sich auch auf die Zeit nach Volljährigkeit der Kinder erstrecken können; oder es hätte den Kindern das Recht eingeräumt werden können, die Liegenschaft an die Tante zurückzuübertragen. Gleichwohl zeigt die Entscheidung insgesamt natürlich eine gewisse wirtschaftliche Realitätsferne der Gerichte.