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Scheidung in Bosnien - Unterhalt in Österreich | Rechtsanwalt in Wien, Dr. Nademleinsky

Rechtsprechung

Scheidung in Bosnien - Unterhalt in Österreich

Die Parteien haben 1983 in Bosnien-Herzegowina die Ehe geschlossen. Die Freu ist bosnische Staatsbürgerin; der Bekl ist jedenfalls seit 2002 Österreicher. Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des bosn Gemeindegerichts B* vom 7. 7. 2015 nach bosnischem Recht geschieden. Diese Entscheidung ist seit 10. 8. 2015 rk. Sie enthält keinen Ausspruch über das Verschulden an der Zerrüttung. Die Ehefrau möchte Unterhalt in Österreich.

Die Kl brachte am 12. 12. 2016 eine Klage auf Unterhalt gegen den Beklagten ein, die sie primär auf § 66 EheG, in eventu auf §§ 68, 69 Abs 3 EheG stützt. Das Verfahren über den Unterhalt wurde mit Beschluss vom 26. 1. 2017 unterbrochen.

Klage auf Ergänzung des Verschuldensausspruchs

Mit der vorliegenden, am 5. 7. 2017 eingebrachten Klage begehrt die Kl die Ergänzung des bosnischen Scheidungsurteils durch den Ausspruch, dass den Bekl das Alleinverschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe. Er habe sie während der gesamten Ehe gedemütigt, indem er Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten und sie während der Ehe physisch misshandelt habe.

Der Bekl berief sich im zweiten Rechtsgang auf die Ausschlussfrist des § 57 Abs 1 EheG und wendete ein, dass das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe die Klägerin treffe, weil sie ihren ehelichen Fürsorge- und Beistandspflichten nach der Geburt der gemeinsamen Söhne nicht mehr nachgekommen sei. Allenfalls liege gleichteiliges Verschulden vor.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das ErstG wies das Klagebegehren ab. Es traf Feststellungen zu den Gründen für die Zerrüttung der Ehe, insbesondere zu den ehewidrigen Beziehungen des Beklagten, und folgerte rechtlich, dass keine Versagungsgründe gemäß § 97 Abs 2 AußStrG vorlägen, weswegen das Urteil des bosnischen Gemeindegerichts anzuerkennen sei. Dieses enthalte zwar keinen Verschuldensausspruch; ausgehend von der bereits im ersten Rechtsgang geäußerten Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die Frist für die Klage auf Ergänzung des ausländischen Scheidungstitels mit dessen Rechtskraft zu laufen beginne, sei das Begehren der Klägerin jedoch verfristet.

Das BerufungsG gab dem Rechtsmittel der Klägerin nicht Folge. Seit der Entscheidung des OGH SZ 25/331 werde die Möglichkeit einer (nachträglichen) „Ergänzung des Verschuldensausspruchs“ einer mit rk Urteil geschiedenen Ehe grundsätzlich bejaht. Der OGH habe in Entscheidungen, die jeweils vor dem KindRÄG 2001 ergangen seien, ausgeführt, dass die Sechsmonatsfrist des § 57 Abs 1 EheG auch für solche Ergänzungsklagen zu beachten sei, die (spätestens) mit der österreichischen Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils zu laufen beginne. Da ein förmliches Verfahren zur Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils nach geltender Rechtslage nicht mehr vorgesehen sei, beginne die Frist des § 57 Abs 1 EheG mit Rechtskraft des ausländischen Scheidungsurteils zu laufen. Eine Hemmung dieser Frist nach § 57 Abs 1 dritter Satz EheG, weil die häusliche Gemeinschaft nicht aufgehoben sei [Anm: muss wohl heißen „weil die häusliche Gemeinschaft aufgehoben sei“], komme nach Scheidung der Ehe nicht mehr in Betracht. Das Begehren der Kl sei daher verfristet.

Die Rev erklärte das BerufungsG für zulässig, weil keine Rsp des OGH zur Frage vorliege, ab welchem Zeitpunkt die Frist des § 57 Abs 1 EheG bei einer inzidenten Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit eines ausländischen Scheidungsurteils zu laufen beginne.

Der OGH ließ die Revision zu, befand sie aber als nicht berechtigt.

Entscheidungsgründe:

1. Anwendbares Recht

Ein zur Entscheidung über eine Scheidungsfolge angerufenes inländisches Gericht hat die maßgebliche Rechtsordnung zu ermitteln. Die gesonderte Entscheidung über die Verschuldensfrage richtet sich dabei nach dem Scheidungsstatut (RIS-Justiz RS0077266 [T1]). Im Revisionsverfahren wird zu Recht nicht in Frage gestellt, dass nach Art 8 der hier anzuwendenden Verordnung Rom III-VO, die insoweit § 20 IPRG verdrängt, österreichisches Recht zur Anwendung gelangt.

2. Anspruch auf Ergänzung des Verschuldensausspruchs

In der Rsp (RIS-Justiz RS0057050) und Lehre (Stabentheiner in Rummel, ABGB3 § 61 EheG Rz 5; Eichhorn in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht § 61 EheG Rz 12; Koch in KBB5 § 61 EheG Rz 4) ist anerkannt, dass dann, wenn ein ausländisches Gericht die Ehe aus einer dem § 55 Abs 3 EheG entsprechenden Norm einer ausländischen Rechtsordnung ohne Verschuldensausspruch geschieden hat, ein Rechtsschutzanspruch auf eine Entscheidung nach § 61 Abs 3 EheG besteht. Auf Antrag ist das rk Urteil eines anderen Staats (nachträglich) durch einen Verschuldensausspruch zu ergänzen (7 Ob 116/12b). Im Revisionsverfahren ist nicht mehr fraglich, dass die Ehe der Streitteile in Bosnien aus einem dem § 55 EheG vergleichbaren Tatbestand geschieden wurde.

3. Frist für den Nachtrag des Verschuldensausspruches

Nach der Rsp ist die Sechsmonatsfrist des § 57 Abs 1 EheG auch im Fall des Nachtrags eines Verschuldensausspruchs nach § 61 Abs 3 EheG in Ergänzung eines ausländischen Scheidungserkenntnisses zu beachten (RIS-Justiz RS0057271). Dazu wurde judiziert, dass diese Frist spätestens mit der österreichischen Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils zu laufen beginnt (2 Ob 521/95). Diese Judikatur basierte auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des KindRÄG 2001, die ein obligatorisches Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den ehelichen Status durch das Bundesministerium für Justiz vorsah. Dem lag zugrunde, dass die ausländische Entscheidung jene Wirkungen, die das inländische Sachrecht an die formelle Rechtskraft anknüpft, erst mit Eintritt der Rechtskraft der Anerkennungsentscheidung entfaltete; demzufolge traten die an die formelle Rechtskraft der ausländischen Ehescheidung angeknüpften inländischen Rechtswirkungen erst nach Zustellung der stattgebenden inländischen Anerkennungsentscheidung ein (1 Ob 544/93 [zum Beginn der Präklusivfrist des § 95 EheG]).

Mit dem KindRÄG 2001 wurden die Bestimmungen über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe in das Außerstreitgesetz 1854 eingefügt und damit die Verfahrensvorschriften an jene der vorher in Kraft getretenen Brüssel II-VO angeglichen, ohne jedoch die in dieser Verordnung vorgesehene Inzidentanerkennung zu ermöglichen (Fuchs in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG §§ 97 bis 100 AußStrG Rz 1). Nunmehr sieht § 97 Abs 1 Satz 2 AußStrG idgF auch außerhalb des Geltungsbereichs von EG-Verordnungen eine Anerkennung inzidenter, also ohne Durchführung eines selbstständigen Verfahrens, vor (Fuchs aaO §§ 97 bis 100 AußStrG Rz 1; Deixler-Hübner in Rechberger, AußStrG2 § 97 Rz 1; Nademleinsky in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht § 97 AußStrG Rz 2). Entgegen der Rechtslage nach dem Außerstreitgesetz 1854 ist für die Anerkennung von ausländischen Entscheidungen über den Bestand einer Ehe kein obligatorisches Verfahren mehr vorgesehen. Die (prozessualen) Wirkungen der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den ehelichen Status treten daher nicht (mehr) erst mit Rechtskraft einer inländischen Entscheidung auf Anerkennung, sondern bereits mit der Rechtskraft der anzuerkennenden Entscheidung selbst ein, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung bereits zu diesem Zeitpunkt vorliegen, also keine Versagungsgründe gegeben sind. Im Revisionsverfahren ist zu Recht nicht strittig, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung des Scheidungsurteils des bosnischen Gemeindegerichts gemäß § 97 AußStrG vorliegen, weil keine der in § 97 Abs 2 AußStrG genannten Versagungsgründe gegeben sind. Die Gleichstellung dieser Entscheidung mit einer gleichartigen inländischen Entscheidung über die Ehescheidung erfolgte damit kraft Gesetzes bereits mit ihrer Rechtskraft.

Für die Frist des § 95 EheG galt nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des KindRÄG 2001, dass sie bei einer im Ausland ergangenen Entscheidung über die Ehescheidung erst mit Rechtskraft der Anerkennungsentscheidung in Gang gesetzt wurde, weil diese erst mit Anerkennung jene Wirkungen entfaltete, die das inländische Sachrecht an die Rechtskraft knüpft (vgl 1 Ob 544/93). Bereits in der Entscheidung 1 Ob 17/05i hat der OGH – wenngleich noch ohne unmittelbare Bedeutung für das Verfahrensergebnis – aber zu erkennen gegeben, dass im Fall einer Inzidentanerkennung – also
dem Fehlen eines zwingenden förmlichen Anerkennungsverfahrens – diese Frist mit der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung in Gang gesetzt wird. Außerhalb des Anwendungsbereichs von Rechtsakten der EG gilt danach gem § 97 Abs 1 AußStrG idgF nichts anderes, weil die ausländische Entscheidung gleichfalls (inzidenter) anerkannt wird, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf, falls ein Grund zur Verweigerung der Anerkennung nicht vorliegt. Wird eine Ehe im Ausland geschieden, beginnt die Präklusivfrist für ein in Österreich durchzuführendes Aufteilungsverfahren daher bereits ab Eintritt der formellen Rechtskraft der anzuerkennenden Entscheidung auf Ehescheidung und nicht erst ab jener der (fakultativen: § 98 AußStrG) Entscheidung auf Anerkennung zu laufen (Fuchs aaO Rz 15; Deixler-Hübner aaO Vor § 97 AußStrG Rz 2).

Ein Bedürfnis nach einer Ergänzung durch einen Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG besteht nur dann, wenn der nacheheliche Unterhalt nach Kollisionsrecht einem – etwa dem österreichischen – Sachrecht unterliegt, das den Unterhalt maßgeblich mit dem Verschulden an der Zerrüttung verknüpft. Die Frist des § 57 Abs 1 EheG ist – wie jene des § 95 EheG – eine Präklusivfrist (Koch aaO § 57 EheG Rz 1; Stabentheiner aaO § 57 EheG Rz 1) und kommt – wie dargestellt – auch bei Klagen auf Ergänzung des Verschuldensausspruchs nach § 61 Abs 3 EheG zum Tragen, wenn ein ausländisches Gericht die Ehe ohne Verschuldensausspruch geschieden hat. Die Statuierung einer derart kurzen Frist, die grundsätzlich mit der Kenntnis des Scheidungsgrundes zu laufen beginnt, bringt unter anderem zum Ausdruck, dass dem Gesetzgeber an einer möglichst raschen Klärung der Verschuldensfrage (und damit zugleich gewissen unterhaltsrechtlichen Fragen) gelegen ist. Liegen – wie im vorliegenden Fall – keine Gründe für die Versagung der Anerkennung der ausländischen Entscheidung über die Ehescheidung vor, erscheint es aus Gründen der Rechtssicherheit daher geboten, bei einer Klage auf Ergänzung des Verschuldensausspruchs den Beginn der sinngemäß anzuwendenden Frist des § 57 Abs 1 EheG – wie jenen für den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse – an die formelle Rechtskraft der ausländischen Eheauflösungsentscheidung zu knüpfen. Da die Anerkennung als Vorfrage selbständig und ohne Bindungswirkung für ein späteres Verfahren zu beurteilen ist (Neumayr aaO Rz 17), läge es sonst im Belieben der Partei durch eine späte Antragstellung diese Frist auf unbestimmte Zeit zu verlängern und die Verschuldensfrage auch noch Jahre nach Auflösung der Ehe zum Gegenstand eines Verfahrens zu machen.

In Fortschreibung der Erwägungen in der Entscheidung zu 1 Ob 17/05i ist damit als Ergebnis festzuhalten, dass auch im Fall einer Klage auf Ergänzung des Verschuldensausspruchs nach § 61 Abs 3 EheG die kurze Präklusivfrist mit Rechtskraft der ausländischen Eheauflösungsentscheidung zu laufen beginnt, falls ein Grund zur Verweigerung der Anerkennung nicht vorliegt. Das Urteil des bosnischen Gemeindegerichts ist mit 10. 8. 2015 in Rechtskraft erwachsen, womit die Frist des § 57 Abs 1 EheG in Gang gesetzt wurde, sodass das Begehren der Klägerin verfristet ist. Der Revision ist damit ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung:

Die Ehe eines österreichischen Paares mit bosnischen Wurzeln wird über Klage des Mannes in Bosnien nach bosnischem Recht ohne Verschuldensausspruch geschieden. Sodann klagt die Frau in Österreich Unterhalt ein, primär gestützt auf ein Scheidungsverschulden des Mannes (§ 66 EheG), hilfsweise nach Billigkeit (§ 68 EheG). Aufgrund des anwendbaren österreichischen Unterhaltsrechts (Art 3 HUP) – die Frau lebt in Österreich – ist das Scheidungsverschulden für ihren Unterhaltsanspruch maßgeblich. Zur Klärung des Verschuldens unterbricht das Erstgericht das Unterhaltsverfahren. Die Frau erhebt die Klage auf nachträgliche Ergänzung des Verschuldensausspruchs, doch der OGH gelangt zum Ergebnis, dass diese Klage verfristet ist: die Frau hätte sie wegen § 57 Abs 1 EheG innerhalb eines halben Jahres nach Rechtskraft des bosnischen Scheidungsurteils erheben müssen. Die Begründung mutet formalistisch an, die Entscheidung hätte wohl auch anders ausfallen können:

  1. Beginn der Frist: Durch die Anpassung des AußStrG an die Brüssel IIa-VO mit dem KindRÄG 2001 sollte Anerkennung von Drittstaatenentscheidungen über die Ehescheidung erleichtert werden. Anstelle eines obligatorischen Anerkennungsverfahrens kam es zur „automatischen“ Anerkennung. Erst die Rsp hat entdeckt, dass infolge der automatischen Anerkennung auch die Frist für den (nach österr Recht zu beurteilenden) Aufteilungsanspruch (§ 95 EheG) bereits ab Rechtskraft der ausländischen Entscheidung beginnt. Ist es wirklich geboten, diese Rsp, deren Entwicklung vom Gesetzgeber des KindRÄG 2001 wohl nicht bedacht war, auch für die noch kürzere Frist des § 57 EheG zu übernehmen?
  2. Wortlaut und Telos von § 57 EheG: Den Sonderfall, dass die Ehe bereits im Ausland geschieden wurde, regelt § 57 EheG zumindest dem Wortlaut nach nicht. Der OGH versteht den Sinn von § 57 EheG darin, dass möglichst schnell Klarheit über das Scheidungsverschulden (und damit unterhaltsrechtliche Folgen) eintreten soll. Es ist aber auch ein anderes Verständnis möglich: der Sinn der kurzen Frist des § 57 EheG besteht darin, in aufrechter Ehe Rechtsfrieden eintreten zu lassen, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Kenntnis einer schwerwiegenden Eheverfehlung die Klage erhoben wird. Außer die Ehegatten trennen sich, dann ist die Frist gehemmt, das Schicksal der Ehe ist in Schwebe. Ist die Frist des § 57 EheG daher wirklich sinngemäß auch auf den nachträglichen Verschuldensausspruch anzuwenden? In anderen Konstellationen (§§ 55, 61/3 EheG) nimmt es das Gesetz auch in Kauf, dass über das Verschulden möglicherweise erst Jahrzehnte nach der Trennung des Paares entschieden wird.
  3. Zweck verfehlt: Möglicherweise wurde bislang übersehen, dass das selbständige Verfahren über den Nachtrag des Scheidungsverschuldens lediglich eine Alternative zur Klärung des Scheidungsverschuldens im Rahmen des (gegenständlich unterbrochenen) Unterhaltsverfahrens ist (vgl Nademleinsky/Neumayr, IFR2 Rz 10.61). Dass es eine solche Alternative, bei der die Frist des § 57 EheG keine Rolle spielen kann, geben muss, erklärt sich schon daraus, dass die Anwendung österreichischen Unterhaltsrechts nicht immer mit der Anwendung österreichischen Scheidungsrechts einhergeht. Der OGH knüpft den nachträglichen Verschuldensausspruch zutreffend scheidungsrechtlich (also nach der Rom III-VO) an. Nehmen wir nun an, das Ehepaar hätte zur Zeit der Scheidung in Bosnien gelebt, bevor die Frau wieder nach Österreich zurückzog, so käme in Österreich für die Dauer eines Jahres bosnisches Scheidungsrecht zur Anwendung (Art 8 lit b Rom III-VO). Der Nachtrag eines Ausspruchs über das Scheidungsverschulden wäre dann von vornherein innerhalb der Jahresfrist ab Scheidung nicht möglich. Gleichwohl gilt aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Frau in Österreich (Art 3 HUP) bzw aufgrund der engsten Beziehung der Ehe zu Österreich (Art 5 HUP) österreichisches Unterhaltsrecht, das auf das Scheidungsverschulden abstellt. Das Scheidungsverschulden muss daher im Rahmen des Unterhaltsverfahrens geklärt werden, entweder als Zwischenurteil (etwa infolge eines Zwischenantrags auf Feststellung) oder durch Entscheidung in der Hauptsache, bei der sich aus den Feststellungen das hypothetische Scheidungsverschulden beurteilen lassen muss. Das Erstgericht wird daher das unterbrochene Verfahren wieder aufzunehmen haben. Der Umweg über das selbständige Verfahren war – aufgrund der vorliegenden Entscheidung – nutzlos. Und das, was die vorliegende Entscheidung zu erreichen suchte, wurde nicht erreicht.

 

OGH 26.9.2018
1 Ob 97/18y (LG Linz 15 R 118/18f)