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Aufteilung von Investitionen in die Ehewohnung, die Schwiegereltern gehört | Rechtsanwalt in Wien, Dr. Nademleinsky

Rechtsprechung

Aufteilung von Investitionen in die Ehewohnung, die Schwiegereltern gehört

Die Ehegatten hatten während der Ehe einen Zubau auf der Liegenschaft der Eltern der Ehefrau errichtet. Dieser Zubau wurde nach der Scheidung der Ehefrau zugesprochen. Der Ehemann beantragte eine Ausgleichszahlung für die Investitionen.
Der OGH: Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs stehen Ausgleichszahlungen für wertsteigernde Investitionen nur dann zu, wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der Ehegatten bewirkt wurde. Es soll nur das aufgeteilt werden, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben; dies setzt aber einen Vermögenszuwachs im Vermögen eines der früheren Ehegatten voraus. Ein Wertzuwachs (bloß) im Vermögen eines Dritten (hier: der Eltern der Antragstellerin als Liegenschaftseigentümer des Zubaus) stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar. Dies hindert aber nicht, dass auf solche Wertsteigerungen der Ehewohnung – mag diese auch im Eigentum von Dritten stehen – im Wege der Billigkeit Bedacht genommen werden kann, wenn nämlich aufgrund der besonderen Verhältnisse anzunehmen ist, dass einer der früheren Ehegatten auch ohne Rechtsanspruch weiterhin im Genuss der Wertsteigerung verbleiben wird.

Dem Zuspruch der vom Antragsgegner begehrten Ausgleichszahlung steht hier aber entgegen, dass die Eltern der Eehfrau in einer Pfandbestellungsurkunde bestätigt hatten, dass der Ehemann Investitionen im Ausmaß von zumindest 72.673 EUR getätigt habe, und zur Sicherstellung dieser Forderung auf ihrer Liegenschaft eine Hypothek über diesen Betrag zugunsten desEhemannes einverleibt worden war. Diese hypothekarisch gesicherte Forderung findet nach den Feststellungen im Wert der Liegenschaft jedenfalls Deckung.Die Eltern der Ehefrau haben diesen Betrag also dem Ehemann zurückzuzahlen. Daher gebührt dem Ehemann keine weitere Ausgleichszahlung!

OGH 26.4.2012, 1 Ob 65/12h