Schadenersatz nach HKÜ-Entführung
[6] 3.1. Die Vorinstanzen beurteilten diesen Sachverhalt dahin, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, die durch den mit der Nichtrückkehr in die USA verwirklichten Verstoß gegen § 159 ABGB verursachten Kosten des Vaters (der Vertretungskosten im Rückführungsverfahren sowie Hotelkosten in Österreich während der Verfahrensdauer geltend macht) zu ersetzen; dies hält sich im Rahmen der dargelegten Rechtsprechung.
[7] 3.2. Soweit die Revision der Beklagten dagegen ausführt, deren Verhalten sei „immer vom Bestreben zur Wahrung des Kindeswohles getragen“ gewesen, vermag sie nicht darzulegen, inwieweit die hierfür ins Treffen geführten Eingriffe in ihre persönliche Integrität, die eine sofortige räumliche Trennung vom Kläger erfordert hätten, über die von ihr in erster Instanz behauptete persönliche Unzumutbarkeit hinaus für das Kindeswohl oder die absolut geschützte Rechtsstellung des Vaters zu seinem Kind relevant wären.
[8] 3.3. Dass auch andere verpönte Verhaltensweisen, wie etwa die Ausübung des Kontaktrechts verhindernde Beeinflussungen des Kindes, schadenersatzpflichtig machen können (vgl 10 Ob 27/15s), ändert nichts daran, dass nach der dargelegten Rechtsprechung eine Be- oder Verhinderung des Kontakts durch dem HKÜ widersprechendes Verhalten wie im vorliegenden Fall auch vom Schutzzweck des § 159 ABGB umfasst sein kann. Die Revision zeigt daher in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Anm.: Es ging um EUR 56.175,20 !
OGH 7 Ob 100/22i