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Obsorgeentzug für türkische Kinder | Rechtsanwalt in Wien, Dr. Nademleinsky

Rechtsprechung

Obsorgeentzug für türkische Kinder

Die Eltern haben fünf mj Kinder, vier Töchter und einen Sohn, geb zwischen 1999 und 2010. Sowohl die Eltern als auch die Kinder sind in Österreich lebende türkische Staatsangehörige. Sie sind Moslems.

Anlässlich eines Kontrollbesuchs des Amts für Jugend und Familie im Oktober 2010 wurden die fünf im Haushalt allein vorgefundenen Kinder den Eltern abgenommen und in sogenannter Krisenpflege fremduntergebracht. Die Wohnung war völlig verwahrlost (Müllberge; verschimmelte Essensreste; schmutzige Windeln). Bei der jüngsten Tochter wurde eine Windeldermatitis festgestellt, sie hatte auch extreme Zahnschäden.

Im August 2012 fand ein begleiteter Besuchstermin der Eltern zur Tochter statt, an dem auch die älteren Geschwister teilnahmen. Wegen eines Kreuzes am Hals der Tochter reagierten die Eltern mit Geschrei und Beschimpfungen. Der Vater riss das Kind gewaltsam an sich und lief weg.

Das ErstG entzog den Eltern mit Beschluss vom 14. April 2014 die Obsorge für die beiden jüngsten Kinder und übertrug diese dem Kinder- und Jugendhilfeträger. Die drei älteren Mädchen wurden unter Auflagen in den elterlichen Haushalt zurückgeführt.

Rek und aoRevRek der Eltern blieben erfolglos.

Der OGH:

1. Das im Verhältnis zur Türkei nach wie vor anzuwendende Haager Minderjährigenschutzabkommen, MSA (6 Ob 138/13g = EF-Z 2014/64, 94 [Nademleinsky]) geht in Bezug auf die Anordnung von Schutzmaßnahmen vom Grundsatz aus, dass das nach dem Abkommen für die Schutzmaßnahmen international zuständige Gericht (hier im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder in Österreich das österreichische Gericht) sein eigenes innerstaatliches Recht anwendet.

2. Vorauszuschicken ist, dass die Entscheidung über die Obsorge und das Kontaktrecht immer eine solche des Einzelfalls ist […]. Nach den getroffenen Feststellungen ist es durchaus vertretbar, eine Kindeswohlgefährdung zu bejahen, würden die beiden Kinder in den Haushalt der Eltern zurückgeführt. Betreffend die Pflegeeltern gibt es weder Indizien für eine Gefährdung des Wohls der beiden Kinder noch Hinweise, dass die Pflegeeltern nicht ausreichend auf die Herkunft und Religionszugehörigkeit der Kinder Rücksicht nehmen. Befürchtungen der Eltern in Richtung einer „Zwangschristianisierung“ der Kinder sind vom Sachverhalt nicht gedeckt. […] Eine Feindseligkeit der Vorinstanzen und der Sachverständigen gegenüber den kulturellen Besonderheiten der Eltern ist nicht erkennbar. Argumente wie „Zwangschristianisierung“ und „Entfremdung vom Türkentum“ können nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Kinder den Eltern abgenommen werden mussten, weil sie die Kinder verwahrlosen ließen. Es sind also spezifische Gründe aus dem bisherigen Verhalten der Eltern, die es nun zum Schutz der Kinder erforderlich machen, in die Obsorgerechte einzugreifen.

OGH 22.10.2014, 3 Ob 179/14s