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Nachehelicher Unterhalt - keine "Luxusgrenze" | Rechtsanwalt in Wien, Dr. Nademleinsky

Rechtsprechung

Nachehelicher Unterhalt - keine "Luxusgrenze"

Der Ehemann erzielt ein Einkommen von mehreren hundert Millionen Euro jährlich. Die nach fast 50-jähriger Ehe geschiedene (verlassene) Ehefrau begehrt einen Unterhalt in der Höhe von 40% des Einkommens.
Der OGH:

Für die Ausmessung des Ehegattenunterhalts sind die bisherigen Lebensverhältnisse, der sogenannte Lebenszuschnitt (Lebensstandard) sowie der Stil der Lebensführung bestimmend. Ausgangspunkt der Überlegungen muss im Licht des § 89 ABGB sein, dass allein danach eine Teilung des Familieneinkommens im Verhältnis 1:1 dem Gesetzeswortlaut entspricht. Der Unterhaltspflichtige hat aber Anspruch auf Abzug seiner berufsbedingten oder existenznotwendigen Ausgaben, weshalb sich als statistischer Durchschnitt der 40 %-Anteil entwickelt hat. Der Unterhaltsanspruch des schuldlos Geschiedenen beträgt grundsätzlich 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens. In den Fällen, in denen die Berücksichtigung des Einkommens des Unterhaltsberechtigten dazu führen würde, dass der Unterhaltspflichtige mehr zu bezahlen hätte als dann, wenn man das Einkommen des Unterhaltsberechtigten außer Betracht lässt und den Unterhalt mit 33 % des Einkommens des Verpflichteten bemisst, hat das Einkommen des Berechtigten außer Betracht zu bleiben.

Ausgehend von dieser gefestigten Judikatur hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch bei überdurchschnittlich hohem Einkommen des besser verdienenden Ehegatten der Unterhaltsberechnung 40 % des Familieneinkommens zugrunde zu legen sind, weil dieser Prozentsatz auf den besonderen Arbeitseinsatz und damit allenfalls verbundene Kosten des Unterhaltspflichtigen angemessen Bedacht nimmt. Ebenso wurde ausgesprochen, dass eine „Überalimentierung“, wie sie im Bereich des Kindesunterhalts aus pädagogischen Gründen vermieden werden soll, bei der Bemessung des Unterhalts Erwachsener nicht anzuwenden ist, weil hier erzieherische Überlegungen nicht Platz greifen können.

Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Teilnahme am weit überdurchschnittlichen Einkommen des Beklagten nach den allgemeinen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, und zwar unabhängig davon, wie hoch dieses Einkommen ist.

OGH 3.7.2013, 7 Ob 80/13k