< zurück
Mischunterhalt für Kind in Serbien
Das Kind besucht ein Internat in Belgrad (Serbien). Der Vater begehrt die Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht in Österreich.
Aus der Begründung des OGH: Jedenfalls seit Beginn des Internatsbesuchs hat der Vater einen nach den Grundsätzen des „Mischunterhalts“ (RIS-Justiz RS0111899) bemessenen Unterhalt zu leisten, der zwar unter Bedachtnahme auf den geringeren Bedarf in Serbien zu ermitteln ist, aber dem Berechtigten doch ein Partizipieren an den besseren Lebensverhältnissen seines Vaters ermöglicht. Dafür sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend; ein konkretes Berechnungssystem gibt es dafür nicht (2 Ob 211/11k; die in 8 Ob 30/16v gewählte Methode ist nur eine der denkbaren Möglichkeiten). Im vorliegenden Fall stellten die Vorinstanzen den nach der Prozentsatzmethode ermittelten Unterhalt jenem deutlich geringeren Betrag gegenüber, der diesem Unterhalt unter Berücksichtigung der Kaufkraft in Serbien entspräche, und sprachen das arithmetische Mittel zu. Diese Vorgangsweise ist angesichts des Umstands, dass der Unterhaltsberechtigte mit den Wochenenden und Ferien einen nicht unbeträchtlichen Teil des Jahres in Österreich verbringt, nicht zu beanstanden. Der Vater zahlt ohnehin deutlich weniger, als seiner Leistungsfähigkeit entspräche (140 Euro); der für serbische Verhältnisse hohe Betrag dient auch der Abdeckung der höheren Lebenshaltungskosten in Österreich. Eine nicht hinnehmbare Überalimentierung („Luxusgrenze“) ist auf dieser Grundlage nicht zu erkennen.
OGH 28.11.2017, 2 Ob 235/16x