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Mischunterhalt aus Dänemark
Die Kinder wohnen bei ihrem Vater in Österreich, die Mutter lebt in Dänemark, wo das Preisniveau um 30-35% höher ist.
Der OGH: Im Anlassfall beträgt die festgestellte Kaufkraftdifferenz rund 30–35 %. Dieser Unterschied ist nicht mehr zu vernachlässigen. Er rechtfertigt im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Bildung eines den beiderseitigen Verhältnissen adäquaten Mischunterhalts, der durch prozentuelle Reduktion der Bemessungsgrundlage zu bilden ist.
Dabei ist aber nicht die Bemessungsgrundlage um die gesamte statistische Kaufkraftdifferenz zu verringern, sondern die Erheblichkeitsschwelle zu berücksichtigen, die im vorliegenden Fall eine Reduktion um 20 % angemessen erscheinen lässt.OGH 30.5.2017, 8 Ob 30/16v