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(Lesbische) Pflegeeltern – kein Anspruch auf gerichtliche Bestätigung | Rechtsanwalt in Wien, Dr. Nademleinsky

Rechtsprechung

(Lesbische) Pflegeeltern – kein Anspruch auf gerichtliche Bestätigung

Das Kind ist die Tochter der Erstantragstellerin. Der Vater wurde von der Mutter nicht angegeben. Die Zweitantragstellerin ist die Lebensgefährtin der Mutter. Zusammen beantragen sie, das Gericht möge feststellen, dass die Zweitantragstellerin Pflegeelternteil des Kindes sei.

Weiteres Vorbringen:

Das Kind sei die Tochter der Erstantragstellerin, die seit mehreren Jahren eine Lebensgemeinschaft mit der Zweitantragstellerin führe. Die Lebensgefährtinnen hätten beschlossen, dass die Erstantragstellerin ein Kind bekommen und dieses im gemeinsamen Haushalt aufwachsen solle. Beide Mütter seien primäre Bezugspersonen und würden die elterliche Verantwortung für das Kind gemeinsam tragen sowie dessen Erziehung gemeinsam übernehmen. Sie seien gleichwertige Mütter mit gleichen Rechten und Pflichten.

Der OGH:

Gemäß § 186 ABGB sind Pflegeeltern Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie haben das Recht, in dem die Person des Kindes betreffenden Verfahren Anträge zu stellen.

Die Umschreibung des Begriffs „Pflegeeltern“ knüpft an zwei Merkmale an, und zwar an einer persönlichen, emotionalen Beziehung einerseits und an einer tatsächlichen (gänzlichen oder teilweisen) Besorgung der Pflege und Erziehung andererseits, was wiederum eine rechtmäßige und regelmäßige Betreuung voraussetzt. Die Pflegeelterneigenschaft nach § 186 ABGB ist kraft Gesetzes gegeben, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vorliegen. Dies gilt auch für die Beendigung der Pflegeelterneigenschaft. Maßgebend sind die faktischen Verhältnisse. Auf die Art des Begründungsaktes oder auf die Rechtsgrundlage dafür kommt es nicht an.

Aber: ein Anspruch auf „Bestätigung bzw Feststellung der Pflegeelterneigenschaft“ kann weder aus § 186 ABGB noch aus § 186 AußStrG abgeleitet werden.

OGH 28.6.2012, 8 Ob 62/12v