Keine Bingungswirkung von Scheidungsvergleich
Der OGH
§ 190 Abs 3 ABGB idF des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes ordnet an, dass vor Gericht geschlossene Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen zu ihrer Rechtswirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung bedürfen und für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich sind. Schon aus dieser im Gesetz ausdrücklich nur einseitig angeordneten Verbindlichkeit für den Unterhaltsverpflichteten ergibt sich denklogisch, wie dies auch die Gesetzesmaterialien untermauern, der Umkehrschluss, dass für den Unterhaltsberechtigten keine verbindliche Festlegung besteht (vgl dazu mit nicht zu überbietender Deutlichkeit ErläutRV 2004 BlgNR 24 GP 31: „nur der Unterhaltsver-pflichtete, nicht jedoch das Kind ist durch eine solche Vereinbarung gebunden“ und die Entscheidung 10 Ob 56/13b, wonach seit dem Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 die im Scheidungsvergleich festgehaltene Vereinbarung über den Unterhalt für das Kind nur für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich ist [Hervorhebung durch den erkennenden Senat]). Besteht aber keine Verbindlichkeit für das Kind, ist es auch nicht an die dem Vergleich zugrundeliegenden Umstände gebunden, sodass es jederzeit und ohne deren Änderung eine gerichtliche Erhöhung beantragen kann (so auch ausdrücklich die ErläutRV aaO). Die Behauptung des Revisionsrekurswerbers, das Rekursgericht sei bei seiner Entscheidung von ständiger Rechtsprechung des Höchstgerichts abgegangen, weil keine geänderten Umstände vorlägen, lässt die gesetzliche Verankerung einer bloß einseitigen Verbindlichkeit von Vereinbarungen nach § 190 Abs 3 ABGB in der Fassung des KindNamRÄG 2013 außer Acht. Weitergehende Fragen spricht der Vater in seinem Rechtsmittel nicht an.
OGH 25.10.2017, 1 Ob 151/17p
Anm: um eine Bindung an die Umstandsklausel zu erreichen, bedürfte es eines pflegschaftsgerichtlich bewilligten Unterhaltsvergleichs. Das kommt in der Praxis kaum (mehr) vor.