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Keine Aufrechnung im Aufteilungsverfahren | Rechtsanwalt in Wien, Dr. Nademleinsky

Rechtsprechung

Keine Aufrechnung im Aufteilungsverfahren

Der Mann begehrt wegen werterhöhender Investitionen in eine Liegenschaft der Frau eine Ausgleichszahlung. Die Frau wendet gegen das Begehren Forderungen „aufrechnungsweise“ ein, die ihr aufgrund rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen zustünden.

Der OGH:

Für die „Prozessaufrechnung“ wird auch zum neuen AußStrG judiziert, dass die einredeweise Geltendmachung von (nicht im selben Verfahren zu entscheidenden) Gegenforderungen unzulässig ist, weil eine dem § 391 Abs 3 ZPO entsprechende Bestimmung fehlt. Ob dies auch für solche Gegenforderungen aufrecht zu erhalten ist, über die nicht mehr gerichtlich abzusprechen ist, weil deren Bestehen bereits rechtskräftig festgestellt wurde, ist im vorliegenden Fall nicht von entscheidender Bedeutung, ist der Verfahrensgegenstand doch keine „gewöhnliche“ Geldforderung. Der Aufteilungsanspruch wird nämlich – auch wenn der Antragsteller nach seinem Aufteilungsvorschlag nur eine Ausgleichszahlung anspricht – nicht als eine „bloße Geldforderung“ angesehen. Vielmehr ist vom Aufteilungsanspruch als solchem, der bereits mit Rechtskraft der eheauflösenden Entscheidung entsteht, der konkrete Anspruch auf die vom Gericht allenfalls aufzuerlegende Ausgleichszahlung zu unterscheiden. Diese wird erst mit der Rechtskraft des entsprechenden gerichtlichen Beschlusses im Aufteilungsverfahren wirksam und zugleich fällig. Vor Eintritt dieser Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung im Aufteilungsverfahren besteht somit eine Geldforderung, gegen die aufgerechnet werden könnte, noch nicht. Eine Aufrechnung kann daher erst nach Rechtskraft einer den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung begründenden gerichtlichen Entscheidung erfolgen. Schon aus diesem Grund ist die Aufrechnungseinrede der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Auch im Falle einer „vorweggenommenen Aufrechnung“ tritt nach der höchstgerichtlichen Judikatur die Tilgungswirkung erst mit der Entstehung der Hauptforderung, im Fall der Aufrechnung gegen eine Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG daher erst mit Rechtskraft der darüber ergehenden Entscheidung, ein. Da diese bei höchstgerichtlichen Entscheidungen jedenfalls die Zustellung voraussetzt, kann die Tilgungswirkung bei Fällung der Entscheidung noch nicht eingetreten sein.

OGH 19.10.2016, 1 Ob 170/16f