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Gebührenpflicht einer bedingten Scheidungsfolgenvereinbarung | Attorney at law in Vienna, Dr. Nademleinsky

Case Law

Gebührenpflicht einer bedingten Scheidungsfolgenvereinbarung

Zur Gebührenfestsetzung bei Abschluss eines Ehevertrags
Die künftigen Ehegatten hatten vor einem Notar folgende Vereinbarung geschlossen:

I. Unterhalt während aufrechter Ehe: 

I.1. Der wechselseitige Unterhaltsanspruch der Ehegatten nach § 94 ABGB wird einvernehmlich der Höhe nach mit € 2.000,00 (Summe Naturalunterhalt und Geldunterhalt) begrenzt. 

Der genannte Betrag wird wertgesichert mit dem Verbraucherpreisindex 2010 und ist alljährlich zum 01.01. des Jahres zu valorisieren, erstmals mit dem 01.01.2014. Der Betrag von € 2.000,00 bzw. die neue Grenze ist durch den Verbraucherpreisindex für Dezember des Vorvorjahres zu dividieren und mit dem Verbraucherpreisindex für Dezember des Vorjahres zu multiplizieren. Der so neu errechnete Betrag bildet den Ausgangsbetrag für die neue Valorisierung. 

I.2. Werden die unter I.1. genannten Beträge geleistet, hat der Unterhaltsberechtigte keinen Anspruch auf Offenlegung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners. 

I.3. Eine Unterhaltserhöhung oder Unterhaltsherabsetzung bedarf grundsätzlich einer schriftlichen Geltendmachung und kann jeweils nur für die Zukunft geltend gemacht werden. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterhaltserhöhung oder -herabsetzung für die Vergangenheit wird einvernehmlich ausgeschlossen. Bei schriftlicher Geltendmachung kann der Unterhalt später (innerhalb von drei Jahren) gerichtlich für die Zeit ab dem der ersten schriftlichen Geltendmachung folgenden Monatsersten geltend gemacht werden. 

I.4. Einvernehmlich wird die Geltung des § 1495 ABGB (keine Verjährung von Ansprüchen zwischen den Ehegatten) ausgeschlossen. Unterhaltsansprüche verjähren daher zwischen den Ehegatten innerhalb von drei Jahren. 

I.5. Einvernehmlich wird die Verjährung von Ansprüchen nach §§ 98,100 ABGB (Abgeltung für Mitwirkung im Erwerb des Ehegatten - § 1486a ABGB) auf drei Jahre verkürzt.

II. Unterhalt nach Ehescheidung: 

II.1. Allfällige wechselseitige Unterhaltsansprüche der Ehegatten nach einer Ehescheidung (in welcher Form auch immer) werden einvernehmlich der Höhe nach mit € 900,00 begrenzt. Pro Kind für welches der anspruchsberechtigte Elternteil Pflege und Erziehung gleichteilig oder hauptsächlich oder alleine ausübt, erhöht sich dieser Betrag um je € 200,00 bis zum Höchstbetrag von € 1.500,00. Diese Erhöhung fällt weg mit dem Erreichen der Volljährigkeit des Kindes. oder wenn der Elternteil für dieses Kind nicht mehr Pflege und Erziehung gleichteilig oder hauptsächlich oder alleine ausübt. Liegt der nach den einschlägigen Bestimmungen (§§ 94 ABGB, 66ff EheG) zustehende Unterhalt unter diesen Beträgen, werden nur die niedereren Beträge geschuldet. 

Die genannten Beträge werden wertgesichert mit dem Verbraucherpreisindex 2010 und sind alljährlich zum 01.01. des Jahres zu valorisieren, erstmals mit dem 01.01.2014. Die Beträge von € 900,00 (Grundbetrag) und € 200,00 (Steigerungsbetrag) bzw. die neue Grenzen ist mit durch den Verbraucherpreisindex für Dezember des Vorvorjahres zu dividieren und mit dem Verbraucherpreisindex für Dezember des Vorjahres zu multiplizieren. Der so neu errechnete Betrag bildet den Ausgangsbetrag für die neue Valorisierung. 

II.2. Eine Unterhaltserhöhung oder Unterhaltsherabsetzung bedarf grundsätzlich einer schriftlichen Geltendmachung und kann jeweils nur für die Zukunft geltend gemacht werden. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterhaltserhöhung oder -herabsetzung für die Vergangenheit wird einvernehmlich ausgeschlossen. Beischriftlicher Geltendmachung kann der Unterhalt später (innerhalb von drei Jahren) gerichtlich für die Zeit ab dem der Geltendmachung folgenden Monatsersten geltend gemacht werden. 

II.3. verschuldensunabhängiger Unterhalt: 

Anstelle des vollendeten fünften Lebensjahres (§ 68a EheG) des jüngsten Kindes gilt die Vollendung des sechsten Lebensjahres als Grenze der Unzumutbarkeit einer eigenen Erwerbstätigkeit des anspruchsberechtigten Elternteils. Bis zum zehnten Lebensjahr kann der anspruchsberechtigte Elternteil nur auf eine Erwerbstätigkeit von 20 Wochenstunden angespannt werden, bis zur Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres des jüngsten Kindes nur auf 30 Stunden. Mit Volljährigkeit des jüngsten Kindes gilt die Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit in vollen Umfang. Diese Anspannungsgrenzen werden wechselseitig als Verpflichtung zur eigenen Erwerbstätigkeit des Elternteils vereinbart, der Unterhalts-ansprüche geltend macht und überwiegend oder alleine Pflege und Erziehung der Kinder oder einzelner Kinder wahrnimmt.

III. Güterstand in aufrechter Ehe; Aufteilungsansprüche bei Ehescheidung 

III.1. Die Ehegatten vereinbaren grundsätzlich und unwiderruflich für den Fall der Eheschließung volle Gütertrennung. Jeder Ehegatte behält das in die Ehe Eingebrachte und wird Alleineigentümer des von ihm während aufrechter Ehe Erworbenen.

III.2. Einvernehmlich wird klargestellt, dass sowohl vorhandenes, in die Ehe eingebrachtes, als auch während der Ehe angeschafftes Vermögen und Hausrat, insbesondere auch Kunstgegenstände nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen zählen, sodass im Falle einer Auflösung der Ehe wechselseitig auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens verzichtet wird. Weiters wird ausdrücklich festgehalten, dass die Unternehmen(santeile) der Ehegatten (derzeit bestehen nur solche des Herrn R. Sh.) nicht der nachehelichen Aufteilung unterliegen.

Vorstehendes gilt auch für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Aufteilung, soferne diese Bestimmungen abbedungen werden können. 

Die von den Ehegatten unter Punkt III.1. vereinbarte volle Gütertrennung gilt für jeden erdenklichen Fall der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und der Ehe selbst. Die Regelung für den Fall der Ehescheidung gilt unabhängig davon, wem allenfalls das Gericht das Verschulden an der Zerrüttung an der Ehe zumisst.

III.3. ungeachtet der vorhergehenden Regelung wird vereinbart, dass der Ehegattin im Falle einer Ehescheidung nach 15-jähriger Ehe zur Abgeltung allfälliger Aufteilungsansprüche und zur Wohnversorgung für sich und gemeinsame Kinder ein Wert von € 150.000,00 (wertgesichert nach dem VPI 2010 Wert für Oktober 2012) zukommen soll. Ab dem vollendeten 5. Jahr der Ehe soll ein Betrag von € 15.000,00 pro weiterem Ehejahr der Ehegattin zukommen (d.h. ab dem vollendeten 6 Ehejahr 15.000,00 ab dem vollendeten 7. LJ 30.000,00 und so weiter bis zum vorstehend erwähnten Höchstbetrag von € 150.000,00. Bestehendes Vermögen der Ehegattin, welches in der Ehe, aus welchem Rechtsgrund erworben wurde, ist von den genannten Beträgen abzuziehen (Beispiel: die Ehegattin erwirbt während der Ehe eine Ehewohnung, die zum Zeitpunkt der Ehescheidung einen Wert von € 75.000,00 hat; eine Ausgleichzahlung nach diesem Punkt erfolgt daher erst nach dem vollendeten 11 LJ in Höhe von € 15.000,00. Nach dem vollendeten 15. Ehejahr erfolgt eine Zahlung von 75.000,00; insgesamt erhält auch in diesem Fall die Ehefrau nach 15 Ehejahren € 150.000).

Die Ansprüche nach Punkt III.3. entfallen jedenfalls, wenn die unterhaltsrechtlichen Regelungen nach Punkt I. und II. von der Ehegattin gerichtlich angefochten werden, gleichgültig ob die Anfechtung erfolgreich ist oder nicht.

IV. Ehewohung: 

Für die derzeit ist Aussicht genommene Ehewohnung, X-Straße, besteht ein Mietvertrag dessen Mieter Herr R. Sh. ist. Frau E. Tl. verzichtet für den Fall der Ehescheidung in einem Aufteilungsverfahren auf eine Zuweisung der Rechte aus diesem Mietvertrag.

V. Schlussbestimmungen 

VI.1. Die Vertragsparteien erklären ausdrücklich auf eine Anfechtung dieses Vertrages wegen Irrtum oder sonstiger Anfechtungsgründe zu verzichten. 

V1.2. Sämtliche mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Barauslagen, Gebühren und allfälligen Steuern werden von Herrn R. Sh. getragen. 

VI.3. Mit Unterfertigung dieser Vertragsurkunde durch sämtliche Vertragsparteien sind diese an den gegenständlichen Vertrag gebunden. Alle schriftlichen und mündlichen Abreden‚ die nicht Bestandteil des Vertrages sind, verlieren mit Unterfertigung der Urkunde ihre Wirksamkeit. Änderungen, Ergänzungen, Zusätze zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

VI.4. Insbesondere ist ein Abgehen von diesem Vertrag an die Schriftform gebunden."


Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Gebühr für das Rechtsgeschäft vom 21.9.2012 mit 7.320,00 Euro fest.  Die Gebühr wurde wie folgt berechnet:

"Gemäß § 33 TP 20 Abs.1 lit. b GebG 1957 2 % vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen in Höhe von 366.000,00 € (gerundet gemäß § 204 BAO)7.320,00 €" 

Zur Begründung wurde ausgeführt: 

"Der Ehepakt, welcher die künftigen Unterhaltsverhältnisse während aufrechter Ehe bzw. nach Ehescheidung regelt, ist als Vergleich anzusehen. 

Gem. § 26 BewG sind bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln. 

Da der Unterhaltsanspruch nach Ehescheidung jedenfalls im Unterhalt während aufrechter Ehe Deckung findet, ist der Anspruch von mtl. € 2.000,-- (während aufrechter Ehe) maßgebend. 

Dauer unbestimmt = 9-facher Jahreswert = € 216.000‚-- zuzügl. Aufteilungsanspruch von höchstens € 150.000‚- = Gesamtwert € 366.000,--"

In der Berufung vom 07.12.2012 wurde beantragt, die Gebühren für den Ehepakt § 33 TP 11 mit 1 % und nicht wie bisher mit 2 % als Scheidungsvergleich anzusetzen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und € 150.000,00 aus der Bemessungsbasis auszuscheiden (Punkt III).

Erwägungen

Im Verhältnis zu den anderen Tarifposten des § 33 GebG kommt der Bestimmung des § 33 TP 20 GebG nur subsidiäre Bedeutung zu (vgl. VwGH 29.07.2004, 2003/16/0117).

Es ist daher die Frage zu klären, ob die beschwerdegegenständliche Vereinbarung dem vom § 33 TP 11 GebG erfassten Geschäftskreis zuzurechnen ist, oder ob sie eine bloße Scheidungsfolgenvereinbarung darstellt, der eine vorbeugende Bereinigungs- bzw. Klarstellungsfunktion und damit Vergleichscharakter zukäme (vgl. VwGH 1.9.1999, 99/16/0051). Das Wesen eines Ehepaktes ist darin gelegen, dass im Wege eines Notariatsaktes der (gemäß §§ 1233, 1237 ABGB) gesetzliche Güterstand der Gütertrennung geändert oder ergänzt wird. Ein Ehepakt liegt daher nur dann vor, wenn die vermögensrechtlichen Verhältnisse, wie sie sich als objektiv-rechtliche Ehefolgen darstellen, geändert werden, wobei Inhalt eines Ehepaktes auch eine Vereinbarung sein kann, mit der bei sonstiger Beibehaltung des gesetzlichen Güterstandes der Gütertrennung ein Nebenvertrag zum gesetzlichen Güterstand vereinbart wird. Betreffend Änderungen oder Ergänzungen des gesetzlich vorgesehenen Güterstandes der Gütertrennung sind die Parteien nicht an die ihnen dazu vom Gesetz angebotenen Vertragstypen (zB Gütergemeinschaft, Widerlage, Morgengabe, Witwengehalt, etc.) gebunden, es besteht vielmehr vertragliche Gestaltungsfreiheit (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/16/0169).

Die Regelung des gesetzlichen Unterhalts im weiten Rahmen gehört nicht zu den Ehepakten [vgl. VwGH 18.12.2996, 95/16/0135  und M. Bydlinski in Rummel, ABGB3§ 1217 ABGB Rz. 2 (Stand 1.1.2002, rdb.at)]. Somit ist Punkt I des Vertrages vom 21.09.2012 über die Regelung des Unterhalts bei aufrechter Ehe kein Ehepakt. Gleiches gilt für Punkt II, in dem der Unterhalt bei Ehescheidung geregelt wird.  Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus Punkt III.1. des als "Ehepakt" bezeichneten Rechtsgeschäftes keine Abweichung vom gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung. Die in den Punkten III.2. und 3. getroffenen Vertragsbestimmungen regeln Aufteilungsansprüche bei Ehescheidung und sind daher Scheidungsfolgenvereinbarungen gem. § 55a Abs. 2 EheG welche nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich als Vergleich zu werten sind (vgl. VwGH 28.9.2000, 2000/16/0332). Gleiches gilt für die Regelung der Unterhaltsansprüche (Punkt II).

Der TP 11 des § 33 GebG unterliegen - wie aus deren Abs 2 ersichtlich ist - lediglich die Bestellung von Heiratsgut und die Vereinbarung einer vom gesetzlichen Ehegüterstand abweichenden Regelung. Hat eine vom Abgabepflichtigen mit seiner späteren Ehegattin geschlossene Vereinbarung insbesondere die Aufteilung des Vermögens der (künftigen) Ehegatten für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe zum Gegenstand, kommt eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 11 GebG nicht in Betracht (vgl. VwGH 29.07.2004, 2003/16/0117). Der den Gegenstand des § 33 TP 20 GebG bildende Vergleich ist nach § 1380 ABGB zu beurteilen, da das GebG 1957 keine Begriffsbestimmung enthält. Nach der angeführten Bestimmung des § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Nach dem zweiten Satz des § 1380 ABGB gehört ein Vergleich zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen. Ein Vergleich ist also ein notwendig entgeltliches Rechtsgeschäft (vgl. VwGH 29.07.2004, 2003/16/0117). Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte; er bereinigt sohin ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsgeschäft. Nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse können vergleichsweise geregelt werden, sondern auch solche Rechte, die dem Grunde oder der Höhe nach zweifelhaft sind. Streitig ist dabei ein Recht dann, wenn die Parteien sich nicht darüber einigen können, ob und in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht. Zweifelhaft ist das Recht, wenn die Parteien sich über Bestand, Inhalt und Umfang oder auch über das Erlöschen nicht im Klaren sind. Rechte sind auch dann zweifelhaft, wenn ihre Verwirklichung unsicher geworden ist (vgl. VwGH 29.07.2004, 2003/16/0117). Eine noch vor der Eheschließung von den künftigen Gatten getroffene Vereinbarung über die Gewährung von Unterhaltsleistungen im Falle der Auflösung der künftigen Ehe stellt im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs. 4 GebG einen (bedingten) Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 GebG dar (vgl. VwGH 29.07.2004, 2003/16/0117). Auch ein in Ehepakten vor Abschluss der Ehe für den Fall einer Scheidung getroffenes Übereinkommen über die künftige Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten stellt einen nach § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtigen Vergleich dar, weil in diesem Fall nicht die Ehepakte selbst, sondern die in den Ehepakten enthaltenen Rechtsgeschäfte der jeweils zutreffenden Gebühr unterliegen. Nach geltendem Eherecht ist eine für den Fall der Scheidung getroffene Vereinbarung als Vergleich zu beurteilen, weil nicht von vornherein feststeht, ob ein Ehegatte zur Leistung des Unterhaltes an den anderen nach dem zu erwartenden Urteil verpflichtet sein wird. In einem solchen Fall regeln die Vertragsteile zweifelhafte Rechte, weil sie an diese Regelung auch dann gebunden bleiben, wenn sich später die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterhaltspflicht ändern sollten. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Rechtsgeschäftes steht nämlich die Verpflichtung zur Leistung eines Unterhaltes dem Grunde nach noch gar nicht fest. Es liegt daher eine künftige Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer Scheidung vor und eine solche Regelung ist als Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 GebG zu beurteilen. Da im Gesetz die Folgen der Scheidung im Einzelnen nicht festgelegt sind und Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten unterliegen, handelt es sich bei einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es können nämlich nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden, sondern auch künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche, wenn auch zweifelhaft ist, ob und inwieweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen gegeben sein werden (vgl. VwGH 29.07.2004, 2003/16/0117). Eine Vereinbarung über die Aufteilung des Vermögens der (künftigen) Ehegatten für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe stellt keinen Ehepakt im Sinne des § 33 TP 11 GebG dar. Der Vereinbarung ist deswegen, weil der Gebührenpflichtige und seine Vertragspartnerin dies angesichts der erst bevorstehenden Eheschließung (zur vermögensmäßigen Absicherung dessen, der die Kindererziehung übernimmt) für erforderlich hielten, jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zugekommen, womit eine für die Vertragsparteien sichtlich nicht ganz klare Situation in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 81 ff Ehegesetz bereinigt wurde. Die Vereinbarung ist daher als Vergleich zu qualifizieren (vgl. VwGH 29.07.2004, 2003/16/0117). Ein beurkundetes Übereinkommen über die künftige Regelung der Vermögensverhältnisse und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer künftigen Scheidung ist sofort gebührenpflichtig; die Gebührenpflicht hängt nicht von der Rechtskraft eines Scheidungsurteils ab (Hinweis Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren6, Rz E 87 zu § 17 Abs 4 GebG). In diesem Zusammenhang ist ein Scheidungsurteil daher als Bedingung iSd § 17 Abs. 4 GebG und nicht als Genehmigung iSd § 16 Abs. 7 GebG zu verstehen (vgl. VwGH 28.9.2000, 2000/16/0332). Die Ansicht des Bf., dass bedingte Vereinbarungen nicht der Gebührenpflicht unterliegen, entspricht nicht der Rechtslage.

Abweichend von den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes sind gemäß § 26 GebG bei der Bewertung gebührenpflichtiger Gegenstände bedingte („unsichere“) Leistungen und Lasten als sofort fällige bzw unbedingte („sichere“) zu behandeln (vgl VwGH 16.3.1987, 85/15/0246, VwGH 19.6.1989, 88/15/0109, VwGH 16.10.1989, 88/15/0032, VwGH 4.7.1990, 89/15/0140, VwGH 24.3.1994, 92/16/0130, und VwGH 25.4.1996, 95/16/0248, 0249). Diese Bestimmung stellt eine zur Wahrung des Urkundenprinzips im Gebührenrecht erforderliche Sondervorschrift dar.

Die Sonderregelung des § 26 GebG, wonach bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind, setzt im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz eine eingeschränkte Anwendungsmöglichkeit nur auf Fälle voraus, in denen die für Gebühren und Verkehrsteuern zuständigen Finanzämter zur Feststellung der Bemessungsgrundlage Vorschriften des Bewertungsgesetzes direkt bzw. unmittelbar anzuwenden haben, also nur soweit sie tatsächlich den Wert von Leistungen und Lasten zur Erstellung der Bemessungsgrundlage nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes zu bewerten haben (VwGH 16.10.1989, 88/15/0079, und 88/15/0156). Eine bedingte Leistung ist eine solche, deren Erbringung vom Eintritt einer Bedingung abhängig ist. Dabei wird im Gesetz nicht zwischen aufschiebenden und auflösenden Bedingungen unterschieden. Nach § 17 Abs. 4 GebG ist es für die Entstehung der Gebührenschuld ohne Bedeutung, dass die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung abhängt. Für die Bewertung von Leistungen und Lasten, somit für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage einer Rechtsgebühr, wird im § 26 GebG die Unbeachtlichkeit einer Bedingung bestimmt (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, 19. Lfg (Juli 2015), Tz. 40).

Damit hat die belangte Behörde zu Recht den Nennwert des der Ehegattin im Falle der Ehescheidung zustehenden Höchstbetrag von 150.000 Euro angesetzt. Für die vom Bf. geforderte Abzinsung besteht keine Rechtsgrundlage (vgl. VwGH 22.2.1977, 2281/75).

Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den neunfachen Jahreswert der im Punkt I bedungenen Unterhaltsleistung als Bemessungsgrundlage heranzog, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um einen seit Aufhebung des § 33 TP 3 GebG mit BGBl. 1981/48 nicht mehr einer Rechtsgeschäftsgebühr unterliegenden Alimentationsvertrag handelt. Andererseits stellt ein in Ehepakten vor Abschluss der Ehe für den Fall einer Scheidung getroffenes Übereinkommen über die künftige Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten einen nach § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtigen Vergleich dar, weil in diesem Fall nicht die Ehepakte selbst, sondern die in den Ehepakten enthaltenen Rechtsgeschäfte der jeweils zutreffenden Gebühr unterliegen. Nach geltendem Eherecht ist eine für den Fall der Scheidung getroffene Vereinbarung als Vergleich zu beurteilen, weil nicht von vornherein feststeht, ob ein Ehegatte zur Leistung des Unterhaltes an den anderen nach dem zu erwartenden Urteil verpflichtet sein wird. In einem solchen Fall regeln die Vertragsteile zweifelhafte Rechte, weil sie an diese Regelung auch dann gebunden bleiben, wenn sich später die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterhaltspflicht ändern sollten. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Rechtsgeschäftes steht nämlich die Verpflichtung zur Leistung eines Unterhaltes dem Grunde nach noch gar nicht fest. Es liegt daher eine künftige Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer Scheidung vor und eine solche Regelung ist als Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 GebG zu beurteilen (vgl. VwGH 29.7.2004, 2003/16/0117). Der im Falle der Ehescheidung vereinbarte Unterhaltshöchstbetrag (vgl. Punkt II des Vertrages vom 21.09.2012) von monatlich 1.500 Euro ist somit für die Gebührenbemessung maßgeblich. Aus § 15 Abs. 2 BewG ergibt sich die Bemessungsgrundlage für die Gebühr. Demnach ist das Neunfache des Jahreswertes heranzuziehen (vgl. auch VwGH 25.2.1993, 90/16/0204).

Soweit der Bf. für die gegenständliche Besteuerung kein Veständnis aufbringt, ist zu entgegen, dass diese Besteuerung der Rechtslage entspricht und ein Abgehen davon, dem Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG) widersprechen würde. Auch liegt es im Rahmen der dem Gesetzgeber von der Bundesverfassung zugebilligten rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit, die Vergleiche (§ 33 TP 20 GebG) einer Rechtsgeschäftsgebühr in der - unbedenklichen (vgl. VfSlg. 10253/1984) - Höhe von 1 vH der Bemessungsgrundlage zu unterwerfen.

Demnach erweist sich die Berechnung der Gebühr wie in der Berufungsvorentscheidung vom 8.3.2013 als rechtmäßig.

BFG vom 07.03.2017, RV/5100184/2013