Fremdhändiges Testament – Gültigkeit – Zeugen
Der OGH: das Testament ist ungültig.
Anm: die Testamentserbin berief sichauch darauf, dass das Testament als sogenanntes “Nottestament” gültig wäre. Der Erblasserin drohte wegen eines Schlaganfalls unmittelbar ernstliche Lebensgefahr oder die Gefahr des Verlusts der Testierfähigkeit.
Der OGH dazu: Die begründet nicht die Unmöglichkeit, in anderer Weise zu testieren. Der Erblasserin, der nicht unmöglich war, den Text ihrer letzwilligen Verfügung selbst zu schreiben, stand primär die einfachste und naheliegendste Form der Testamentserrichtung, nämlich die Verfassung eines eigenhändigen Testaments nach § 578 ABGB offen, zumal auch (von den herbeigerufenen Personen mitgebrachtes) Schreibmaterial zur Verfügung stand. Die Vorinstanzen haben zu Recht die Umdeutung eines formungültigen fremdhändigen Testaments in ein gültiges mündliches Nottestament verweigert.
OGH 22.11.2011, 4 Ob 93/11x