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Exekution auf Unterhalt trotz Lebensgemeinschaft | Rechtsanwalt in Wien, Dr. Nademleinsky

Rechtsprechung

Exekution auf Unterhalt trotz Lebensgemeinschaft

Der geschiedene Ehemann [Kläger] hat sich in einem Vergleich (unter anderem) zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von 638 EUR an die Ehefrau [Beklagte] verpflichtet; diesen Unterhalt leistete er bis einschließlich August 2011. Ab September 2011 stellte er die Unterhaltszahlungen mit der Begründung ein, dass die Beklagte in einer Lebensgemeinschaft lebe.
Die Beklagte beantragte daraufhin zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstands für September und Oktober 2011 (1.276 EUR) und des laufenden Unterhalts ab 1. November 2011 Gehaltsexekution gegen den Kläger; die Exekution wurde am 19. Oktober 2011 bewilligt. Der Kläger reagierte mit einer am 28. Oktober 2011 eingebrachten Oppositionsklage, die den Zeitraum ab 1. September 2011 betrifft. Dieses Verfahren ist noch nicht rechtskräftig erledigt (gegen das klageabweisende Urteil des Erstgerichts hat der Kläger Berufung erhoben).

Mit seiner am 27. Dezember 2012 eingebrachten Klage begehrt der Kläger

- die Herabsetzung des von ihm zu leistenden Unterhalts ab 1. Dezember 2009 auf 463,42 EUR für Dezember 2009, auf 13.111,73 EUR für Jänner bis Dezember 2010, auf 12.219,49 EUR für Jänner bis Dezember 2011 sowie auf 141,10 EUR monatlich ab Jänner 2013 und

- die Beklagte zu verpflichten, ihm den irrtümlich zuviel gezahlten Unterhalt zurückzuzahlen, und zwar 638 EUR für Dezember 2009, 4.351,87 EUR für Jänner 2010 bis Dezember 2010, 5.549,62 EUR für Jänner bis Dezember 2011 sowie 5.962,76 EUR für Jänner bis Dezember 2012 (insgesamt 16.402,24 EUR), jeweils „samt 4 % Zinsen“ ohne Determinierung des Zinsenlaufs.

Aufgrund der Eheschließung des Klägers am 5. Mai 2006 und der Geburt eines weiteren Kindes am 4. Oktober 2007 hätten sich die Umstände derart geändert, dass eine Neufestsetzung des Unterhalts gerechtfertigt sei. Verglichen mit dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses habe sich das Einkommen der Beklagten zumindest seit dem Jahr 2009 zudem mindestens verdoppelt.

Der OGHDie vom Kläger erhobene Klage ist, was die Herabsetzung des titelmäßigen Unterhalts ab 1. Dezember 2009 betrifft, als negative Feststellungsklage zu qualifizieren und hinsichtlich des den Zeitraum von 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2012 betreffenden Rückforderungsbegehrens als Leistungsklage.Zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 27. Dezember 2012 war bereits ein Oppositionsverfahren anhängig; die auf den Ausspruch des Ruhens des Unterhaltsanspruchs ab 1. September 2011 gerichtete Oppositionsklage war vom Kläger am 28. Oktober 2011 beim Bezirksgericht Mödling eingebracht worden.

Der Unterhaltsschuldner kann im Zuge einer Exekution, die zur Hereinbringung eines titulierten Unterhalts geführt wird, das gänzliche oder teilweise Erlöschen des Unterhaltsanspruchs (wegen geänderter Verhältnisse) mit Oppositionsklage geltend machen. Im Rahmen eines derartigen Oppositionsprozesses ist der Unterhalt nach den geänderten Verhältnissen - sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft - neu zu bemessen.

Im Gegensatz zur überwiegenden Lehre geht die höchstgerichtliche Rechtsprechung im Sinne der so genannten „Kombinationstheorie“ davon aus, dass mit der Oppositionsklage alles erreicht wird, was auch mit einer negativen Feststellungsklage erreichbar ist. Konsequenterweise ist daher, sobald ein Exekutionsverfahren anhängig ist, nur mehr die Oppositionsklage zur Feststellung des Erlöschens oder der Hemmung des Anspruchs zulässig. Eine nach der Oppositionsklage eingebrachte negative Feststellungsklage ist demnach wegen Streitanhängigkeit als unzulässig zurückzuweisen, während die Anhängigkeit einer negativen Feststellungsklage der Einbringung der Oppositionsklage nicht entgegensteht.

Der Umstand, dass für die Unterhaltsoppositionsklage die Eventualmaxime gilt, rechtfertigt nach der Rechtsprechung die Anbringung einer Feststellungsklage nach bereits anhängig gemachter Oppositionsklage nicht. Mit der Geltendmachung neuer Rechtsgründe würde die Eventualmaxime umgangen werden.

Die Streitanhängigkeit kann sich aber nur auf Zeiträume beziehen, die von der Oppositionsklage umfasst sind. Im vorliegenden Fall bezieht sich die Oppositionsklage allein auf den Zeitraum ab 1. September 2011, weshalb sich die Zurückweisung der Feststellungsklage - wie bereits vom Erstgericht zutreffend ausgesprochen - nur diesen Zeitraum betrifft.

Das Rechtsschutzziel der vom Kläger erhobenen Leistungsklage auf Rückzahlung zuviel bezahlten Unterhalts ist ein ganz anderes als dasjenige der Oppositionsklage: Mit der Oppositionsklage soll erreicht werden, dass die betriebene Forderung trotz des bestehenden Titels nicht mehr zu leisten ist. Über eine Rückzahlungspflicht wird mit der Oppositionsklage nicht abgesprochen, selbst wenn die betriebene Forderung oder Teile davon exekutiv hereingebracht wurden.

OGH 28.11.2013, 3 Ob 190/13g