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EuGH C 85/18 PPU (CV/DU)
Zuständigkeit für Unterhalt nach Kindesentführung
Art 10 Brüssel IIa-VO und Art 3 EuUVO sind dahin auszulegen, dass wenn ein Kind, das seinen gew Aufenthalt in einem MS hatte, von einem Elternteil widerrechtlich in einen anderen MS verbracht wurde, die Gerichte dieses anderen MS nicht für einen Antrag in Bezug auf das Sorgerecht für das Kind oder auf Festsetzung von Kindesunterhalt zuständig sind, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der andere Elternteil dem Verbringen des Kindes zugestimmt oder keinen Antrag auf dessen Rückgabe gestellt hat.