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EuGH C-499/15 (W und V gegen X)
Abänderung von Unterhalts- und Obsorgeentscheidung
Art 8 Brüssel IIa-VO und Art 3 EuUVO sind dahin auszulegen, dass die Gerichte des MS, die eine rk E betreffend die elterliche Verantwortung und die Unterhaltspflichten für ein mj Kind erlassen haben, nicht mehr dafür zuständig sind, über einen Antrag auf Änderung der in dieser E getroffenen Verfügungen zu entscheiden, wenn das Kind seinen gew Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen MS hat. Für die E über den Antrag sind die Gerichte dieses anderen MS zuständig.