Eingebrachte Liegenschaft (nicht) in der Aufteilung
Die Liegenschaft samt Wohnhaus befand sich also bereits vor der Eheschließung im Alleineigentum der Antragsgegnerin. Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation des Antragstellers, wonach er durch die bloße Erbringung von Arbeitsleistungen während der vorehelichen Lebensgemeinschaft Miteigentum „am Gebäude“ erworben haben will. Da die weit überwiegende Wertschöpfung vor dem Zeitpunkt der Eheschließung erfolgte und der Antragsteller das Vorliegen eines der Ausnahmetatbestände des § 82 Abs 2 EheG auch nicht behauptet, fällt die frühere Ehewohnung nicht in die Aufteilungsmasse. Er kann für die während des Bestehens der vorehelichen Lebensgemeinschaft von ihm getätigten kleineren Investitionen und erbrachten Arbeitsleistungen im Aufteilungsverfahren keine Ausgleichsansprüche geltend machen.
OGH 23.12.2014, 1Ob234/14i