Einantwortungsbeschluss muss Liegenschaft bezeichnen
Das Einverleibungsgesuch wurde in allen Instanzen abgewiesen. Dem Einantwortungsbeschluss fehlte es an der Bezeichnung jenes Grundbuchkörpers, auf dem aufgrund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sei.
OGH 7.6.2011, 5 Ob 107/11p
Anm: Die Herstellung der Grundbuchsordnung ist von den Berechtigten innerhalb angemessener, ein Jahr nicht erheblich übersteigender Frist nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses beim Grundbuchsgericht zu erwirken. Das Grundbuchsgericht darf eine Eintragung aber nur bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint. Werden also im Grundbuchsantrag Grundbuchshandlungen hinsichtlich eines bestimmten Grundbuchskörpers (Einlagezahl) begehrt, so muss dieses Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunde, hier also des Einantwortungsbeschlusses, gedeckt sein. Geht aus dem Einantwortungsbeschluss nicht hervor, welche Liegenschaft im Erbweg übergegangen ist, findet das Begehren auf Einverleibung in der Urkunde keine Deckung. Ein solcher Einantwortungsbeschluss ist also zur Gesuchsbewilligung nicht geeignet.