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Die Finca in der Aufteilung
Die spanische Gesellschaft (die drei Häuser auf Mallorca erwarb) und auch die vom Mann direkt finanzierte (nicht in Österreich errichtete) Stiftung und die englische Gesellschaft stehen unter „maßgeblichem Einfluss“ des Mannes.
Der OGH:
Wenn daher das Rekursgericht unter „Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht“ iSd § 91 Abs 3 EheG auch eines verstand, an dessen Träger ein (oder beide) Ehegatten mittelbar „beteiligt“ ist, wenn diese Beteiligung mit maßgeblichem Einfluss auf die Unternehmensführung verbunden ist, kann kein bedenkliches Abweichen von der Judikatur des Fachsenats erkannt werden.
Aber: Wird dem (wirtschaftlichen) Eigentümer des Unternehmens – allenfalls auch in unüblich großem Ausmaß – die Privatnutzung einer unternehmenszugehörigen Sache eingeräumt, ist der mit der Trennung verbundene Nutzungsentgang seines Ehegatten gegebenenfalls nach § 91 Abs 3 EheG auszugleichen.
... Fortsetzung folgt...
OGH 23.3.2022, 1 Ob 12/22d.