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Der "Wohnvorteil" des Unterhaltspflichtigen | Rechtsanwalt in Wien, Dr. Nademleinsky

Rechtsprechung

Der "Wohnvorteil" des Unterhaltspflichtigen

Ist die Unterhaltsbemessungsgrundlage zu erhöhen, wenn der Unterhaltspflichtige keine Kosten für seine eigene Wohnung hat?
Die für den Regelfall ermittelte Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt, dass dieser eigene Wohnkosten in Form von laufenden Kreditkosten oder Miete zu tragen hat. Durch den „Wohnvorteil“, der dadurch entsteht, dass der Unterhaltspflichtige seinen Wohnbedarf in einer Wohnung deckt, für die er solche Kosten nicht zu tragen hat, steigt seine Leistungsfähigkeit somit im Regelfall an, weil ihm höhere Mittel für andere Ausgaben bleiben.
 
Hier hat der Vater das Eigentum an der Liegenschaft nicht selbst erwirtschaftet, sondern – wie sich dem Grundbuchstand sowie dem in der Urkundensammlung enthaltenen Übergabsvertrag entnehmen lässt – von seiner Mutter (der väterlichen Großmutter des Minderjährigen) geldlastenfrei übergeben erhalten. Nachdem diese Übergabe zeitnah vor der Geburt des ersten Kindes des Vaters erfolgte, sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass diese Zuwendung nach dem Willen der väterlichen (Groß-)Mutter nicht auch den (künftigen) unterhaltsberechtigten Nachkommen ihres Sohnes zugutekommen sollte.
 
Es wäre im vorliegenden Fall sachgerecht, die aufgrund der Wohnmöglichkeit im unbelasteten Eigenheim gestiegene Leistungsfähigkeit des Vaters bei der Unterhaltsbemessung - durch Anrechnung eines geminderten fiktiven Mietwerts -
zu berücksichtigen.
 
6 Ob 105/23v