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Dem Unternehmen gewidmete Liegenschaften | Rechtsanwalt in Wien, Dr. Nademleinsky

Rechtsprechung

Dem Unternehmen gewidmete Liegenschaften

Der (geschiedene) Ehemann, ein Baumeister, betrieb im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein aufrechtes Unternehmen, dem Liegenschaften gehörten. Einige Jahre später hat er das Unternehmen aus gesundheitlichen Gründen geschlossen. Sind die Liegenschaften in die Aufteilung einzubeziehen?
Der OGH:

Die einem Unternehmen gewidmeten Vermögenswerte fallen dann in die Aufteilungsmasse einer nachehelichen Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten, wenn das Unternehmen im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gar nicht mehr existierte, also beispielsweise schon stillgelegt war. Der Zweck der Regelung, dass Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, nicht der Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG unterliegen (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG), liegt darin, den Bestand „lebenskräftiger“ Unternehmen nicht durch die Aufteilung ihrer Substanz zu gefährden. Dieser Zweck wäre bei einem bereits stillgelegten Unternehmen nicht erreichbar).

Da der Antragsgegner im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein aufrechtes Unternehmen betrieb, sind jene Liegenschaften, die zu diesem Zeitpunkt zu seinem Unternehmen gehörten und von ihm dazu gewidmet wurden, von der nachehelichen Vermögensaufteilung ausgenommen. Der Ansicht Oberhumers, der sich dafür ausspricht, dass das ehemals unternehmerische Vermögen auch dann aufzuteilen sei, wenn das Unternehmen erst nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft stillgelegt werde, steht bereits der Wortlaut des § 81 Abs 2 und 3 EheG entgegen, wonach nur während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammeltes Vermögen (Gebrauchsvermögen und Ersparnisse) der Aufteilung unterliegt.

2. Bei der Beurteilung der Frage, welche Sachen als Unternehmensbestandteile zu betrachten sind, ist die Zubehör-/Zugehöreigenschaft gemäß § 294 ABGB entscheidend. Kann auf diese Weise keine einwandfreie und scharfe Abgrenzung durchgeführt werden, können hilfsweise die steuerlichen Bewertungsvorschriften herangezogen werden. Ob eine Sache zum Unternehmen gehört, hängt davon ab, ob sie dafür gewidmet ist. Der Zweck muss nach außen objektiv in Erscheinung treten, wofür die Verkehrsauffassung und nicht die Bezeichnung maßgeblich ist. Es ist dabei von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszugehen. Liegenschaften, auf denen sich das Unternehmen, insbesondere der Sitz, befindet, ferner Produktionsstätten und Verwaltungsgebäude, Verkaufslokale und das Lager, ebenso land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften sind einem Unternehmen gewidmete Sachen. Dabei geht es nicht allein um objektiv betriebsnotwendige aktuelle Wirtschaftsgüter, sondern auch um Gegenstände, die zweckmäßigerweise für den Betrieb verwendet werden und betriebswirtschaftlich von Relevanz sind, wie etwa Ausdehnungsgrundstücke für eine allfällige Unternehmenserweiterung. Von der Aufteilung ausgenommen sind nur Sachen, die eindeutig einem Unternehmen gewidmet sind. Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen einer bestimmten Widmung ist die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Sache muss dem Unternehmen bereits bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gewidmet gewesen sein.

3. Die Antragstellerin begehrt im Revisionsrekurs die Übertragung des Alleineigentums des Antragsgegners an den Liegenschaften EZ 805 (Liegenschaft mit Badesee) und EZ 424 (Lagerplatz) an sie.

3.1. Die Liegenschaft EZ 805 kaufte der Antragsgegner mit „Ersparnissen“ aus seiner unternehmerischen Tätigkeit während der Ehe. Auf der Liegenschaft wurde ein Badesee errichtet und von der Familie zu Erholungszwecken benützt. „Mittlerweile“ (wann genau, steht nicht fest) reichte der Antragsgegner ein Siedlungsprojekt ein, das die Errichtung von mehreren Doppelhäusern und größeren Objekten vorsieht. Dieses Bauvorhaben ist „schwebend“. Die Liegenschaft wird (derzeit) unternehmerisch nicht genutzt, befindet sich jedoch im „Firmenvermögen“. Aus diesen Feststellungen ergibt sich nicht, ob die Liegenschaft bereits im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft dem Unternehmen des Antragsgegners gewidmet war. Sollte das Siedlungsprojekt vom Antragsgegner bereits vor Ende 2008 eingereicht worden sein, würde eine Widmung zu Unternehmenszwecken vorliegen, sodass diese Liegenschaft als unternehmenszugehörig nicht aufzuteilen wäre. Sollte in diesem Fall die Liegenschaft bereits zuvor als eheliches Gebrauchsvermögen umgewidmet gewesen sein, könnten bei nachfolgender Widmung für das Unternehmen des Antragsgegners die Voraussetzungen für die Anwendung des § 91 Abs 2 EheG vorliegen. Für diese Beurteilung ist die Feststellungsgrundlage noch nicht ausreichend.

3.2. Die Liegenschaft EZ 424 steht im Alleineigentum des Antragsgegners. Wie der Kauf finanziert wurde, steht nicht fest. Es handelt sich bei dieser Liegenschaft um einen Lagerplatz, auf dem verschiedene Maschinen und auch Baumaterialien lagern. Damit liegt jedenfalls eine unternehmerisch genutzte Liegenschaft vor, auch wenn während des Hausbaus (G*****) die Liegenschaft auch privat zu Lagerzwecken verwendet wurde. Die Antragstellerin kann diese Liegenschaft, die im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach wie vor unternehmerisch genutzt wurde, daher nicht übertragen erhalten (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG). Da Feststellungen zur Finanzierung des Kaufs dieser Liegenschaft fehlen, kann noch nicht beurteilt werden, ob insofern die Voraussetzungen für die Anwendung des § 91 Abs 2 EheG erfüllt sind oder nicht.

4. Die Übertragung des Eigentums an den weiteren Liegenschaften, die im Alleineigentum des Antragsgegners stehen, begehrt die Antragstellerin nicht (mehr). Sie geht jedoch einerseits davon aus, dass diese Liegenschaften (wertmäßig) ebenfalls in die nacheheliche Vermögensaufteilung einzubeziehen seien oder sie gemäß § 91 Abs 2 EheG einen entsprechenden Anteil erhalte.

4.1. Die Liegenschaft EZ 1017 steht im Eigentum des Antragsgegner, der den Kaufpreis mit jenem Geld bezahlte, das er während aufrechter Ehe aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit (als Baumeister) sich „ersparen konnte“. Dort befand sich ab der Begründung seines Einzelunternehmens im Jahr 1996 sein Büro. Seit Oktober 2005 bewohnt ein Sohn das Haus und bezahlt dafür einen geringfügigen Mietzins. Aus diesen Umständen ergibt sich, dass die Liegenschaft unternehmerisch genutzt wurde, woran auch die Vermietung an den Sohn nichts ändert, auch wenn der Antragsgegner das Objekt derzeit nicht als Büro benützt. Für eine Anwendung des § 91 Abs 2 EheG finden sich keine Anhaltspunkte, wurde dieses Objekt doch nicht mit umgewidmetem Einkommen (im Sinn einer Entnahme der Gewinne zu privaten Zwecken) bezahlt.

4.2. Die Liegenschaft EZ 4140 erwarb der Antragsgegner 2004 und bezahlte den Kaufpreis mit jenem Geld, das er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit während der Ehe „angespart“ hatte. Dort befand sich auch seit 2006 sein Planungsbüro. Das Objekt dient auch Demonstrations- und Werbezwecken im Sinn eines Musterhauses. Damit ist davon auszugehen, dass die Liegenschaft unternehmerischen Zwecken dient und daher nicht der Aufteilung unterliegt. § 91 Abs 2 EheG findet keine Anwendung, erfolgte doch die Finanzierung aus den „Ersparnissen“ (einbehaltene Gewinne oder Rücklagen) aus seiner Tätigkeit als Einzelunternehmer. Dass das Objekt „ursprünglich privat benützt“ wurde (näheres steht nicht fest), führt nicht zur von der Antragstellerin angestrebten Anwendung des § 91 Abs 2 EheG.

4.3. Hinsichtlich der Liegenschaft EZ 2313 kann aufgrund der Feststellungen noch nicht beurteilt werden, ob diese Liegenschaft und damit deren Verkehrswert in die Aufteilung einzubeziehen ist. Die Liegenschaft wurde zunächst vermietet, steht seit 2009 leer und befindet sich im „Firmenvermögen“, jedoch ist die Zweckwidmung für die unternehmerische Tätigkeit des Antragsgegners mangels Feststellungen nicht beurteilbar. Die Liegenschaft wurde von der Familie in den Jahren 1995 bis 1998 renoviert und auch teilweise mit einem Firmenkredit und mit „Entnahmen“ aus dem Unternehmen des Antragsgegners finanziert. Darüber hinaus wurden jedoch beachtliche 341.000 S aufgrund eines von beiden Parteien gemeinsam aufgenommenen Kredits finanziert. Sollte der Wert dieser Liegenschaft nicht in die Aufteilungsmasse fallen, wäre jedenfalls hinsichtlich der Zurückzahlung dieses Kredits von einer Einbeziehung nach § 91 Abs 2 EheG auszugehen. In diesem Umfang wurde nämlich (anteilig) die eheliche Errungenschaft auch der Antragstellerin dem Unternehmen des Antragsgegners gewidmet und damit der Aufteilung entzogen, sodass es der Billigkeit entsprechen kann, der Antragstellerin einen größeren Anteil an den der Aufteilung unterliegenden Ersparnissen zuzuerkennen. Hiebei darf allerdings nicht auf das Unternehmen selbst gegriffen werden, der Ausgleich kann nur soweit erfolgen, als noch eine Aufteilungsmasse vorhanden ist. In diesen Grenzen können aber nicht nur zur Aufteilungsmasse gehörende Sachen dem benachteiligten Ehegatten überproportional zugewiesen werden, sondern es kann auch dem anderen eine Ausgleichszahlung auferlegt werden. Gemäß § 91 Abs 2 EheG sind Investitionen wertmäßig in die Aufteilung einzubeziehen. Welche dieser Varianten (Einbeziehung des Verkehrswerts der Liegenschaft oder Wertausgleich nach § 91 Abs 2 EheG) zur Anwendung kommt, kann erst aufgrund der noch zu treffenden Feststellungen beurteilt werden.

5.1. Die (von den Vorinstanzen übereinstimmend angeordnete) Übertragung des Hälfteanteils des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ 691 (eheliches Zweithaus) an die Antragstellerin wird von den Parteien nicht bekämpft und ist nicht zu beanstanden.

5.2. Das Gesetz (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG) scheidet alle einem Unternehmen gewidmeten Sache von der Aufteilung aus. Befindet sich auf einem gemeinsamen Liegenschaftsbesitz (hier: G*****) sowohl die Ehewohnung wie auch ein Hausteil, der zum Unternehmen eines Ehegatten gehört oder seiner Berufsausübung dient, dann ist letzterer Teil der Liegenschaft – aber nur dann – von der Aufteilung ausgenommen, wenn er von der Ehewohnung eindeutig abgegrenzt ist. Haben Ehegatten gemeinsam an einer Liegenschaft Eigentum erworben, in der sich sowohl die Ehewohnung als auch das Unternehmen eines der Ehegatten befindet, unterliegt nur der Teil der Eigentumsrechte der Aufteilung, der der Ehewohnung entspricht. Ist keine eindeutige Abgrenzung möglich, so verliert das Haus die Qualifikation als Ehewohnung nicht, wenngleich es zum Teil auch dem Unternehmen eines Ehegatten dient; es unterliegt insgesamt der Aufteilung.

Zwar befinden sich im Dachgeschoss und der Garage auf der Liegenschaft G***** unternehmerisch genützte Räumlichkeiten, die jedoch keiner Realteilung zugänglich sind und die von der Ehewohnung auch nicht abgrenzbar sind. Der Antragsgegner vermag nicht aufzuzeigen, dass das Dachgeschoss und die Garage von der ehelich genutzten Liegenschaft insofern getrennt wären, als diese Teile ohne Verwendung von Teilen der Ehewohnung erreicht werden könnten oder etwa durch ein außerhalb derselben gelegenes Stiegenhaus betreten werden könnten. Damit unterliegt die gesamte Liegenschaft der nachehelichen Aufteilung. Das Argument des Antragsgegners, durch die Übereignung (seines Hälfteanteils an) der Liegenschaft wäre der „Restbuchwert“ zu versteuern, was ihn „in seiner Vermögenssphäre entsprechend belastet“, zeigt keine konkreten steuerrechtlichen Umstände auf, die wertmäßig bei der Übertragung seines Hälfteanteils an die Antragstellerin zu berücksichtigen wären. Welche Auswirkungen die behauptete „Versteuerung“ auf den Wert seines Hälfteanteils am ehelichen Zweithaus haben soll, legt er nicht näher dar (vgl allgemein Kanduth-Kristen, Grundstücksübertragungen im Zuge einer Ehescheidung – steuerliche Folgen nach der Rechtslage ab 1. 1. 2016, taxlex 2017, 36).

6. Das Erstgericht konnte Verbindlichkeiten des Antragsgegners gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin E***** H***** nicht feststellen. Von einer nunmehr behaupteten privaten Schuld von 21.233,38 EUR (wem gegenüber?) war im erstinstanzlichen Verfahren nicht die Rede. Der in ON 22 genannte Schuldschein betrifft das behauptete Darlehen von E***** H*****. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Rekursgericht von einer unzulässigen Neuerung betreffend im Rekurs behaupteter Privatschulden ausgeht.

7. Da hinreichende Feststellungen fehlen, um die Höhe der Ausgleichszahlung festzusetzen, und dafür, von wem sie zu leisten ist, und auch die Entscheidung über die Übertragung der Liegenschaft EZ 805 noch ergänzender Feststellungen bedarf, ist beiden Revisionsrekursen Folge zu geben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

OGH 27.9.2017
1 Ob 135/17k