Begründung oder Aufhebung von Statusverhältnissen ist bedingungsfreindlich
Als grundsätzlich bedingungsfeindlich werden überdies – wegen der besonderen Natur des Rechtsverhältnisses – die auf Begründung oder Aufhebung von Statusverhältnissen gerichteten Rechtsgeschäfte (wie Eheschließung, Adoption oder Vaterschaftsanerkenntnis), gewisse Erklärungen im öffentlichen Interesse und aus Gründen der Verkehrssicherheit etwa im Abhandlungsverfahren und im Gesellschaftsrecht sowie wegen des besonderen Interesses des Erklärungsempfängers an der sofortigen Erkennbarkeit der Rechtslage die Ausübung von Gestaltungsrechten beurteilt.
OGH 18.12.2019
5 Ob 173/19f < zurück