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Australier stirbt in Thailand und hat Vermögen in Österreich.
Für das Verlassenschaftsgericht stellte sich die Frage, ob es überhaupt zur Abhandlung der Verlassenschaft zuständig ist.
OGH: Die Zuständigkeit zur Abhandlung über bewegliches Vermögen eines Nichtösterreichers, der auch nie in Österreich gelebt hat, besteht nur, wenn die Gerichte im Ausland (hier: Australien) nicht zuständig sind. Dies hatte das Erstgericht noch nicht erhoben, sodass das Verfahren fortzusetzen ist.
OGH 21.6.2011, 4 Ob 75/11z