Ausgleichszahlung für Überlassung der Mietwohnung
Zu den zu 1 Ob 237/98d = JBl 2000, 252 [Deixler-Hübner] und 6 Ob 322/99t entschiedenen Fällen legte der Oberste Gerichtshof aber dar, dass Überlegungen zu einem geeigneten Maßstab für die Ermittlung eines Ausgleichs für den Nutzungsentgang einer günstigen Ehewohnung entbehrlich seien, wenn bei nicht annähernd gleichen Einkommensverhältnissen der besserverdienende Ehepartner die Ehewohnung verlassen und bereits getrennt Wohnung genommen habe, sodass er keine Ausgleichszahlung zur Anschaffung einer neuen Wohnung benötige. Nach der Rechtsprechung des Fachsenats kann es im Einzelfall der Billigkeit, dem oberster Grundsatz bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG (RIS-Justiz RS0079235 [T1]) entsprechen, dass von einer Geldzahlung für die Unterstützung bei der [anders als hier] notwendigen Beschaffung einer Wohnung an denjenigen Ehepartner, dem Hausrat und Einrichtungsgegenstände, nicht aber die Ehewohnung zugewiesen wurde, überhaupt abgesehen wird, wenn der auf die Wohnung angewiesene Teil weder über Einkommen noch über Vermögen verfügt und keine Arbeitserlaubnis hat (1 Ob 46/14t).
Der Revisionsrekurswerber führt nicht aus, weshalb im hier zu beurteilenden Fall verglichen mit den den zitierten Vorentscheidungen 1 Ob 237/98d und 6 Ob 322/99t zugrunde liegenden Sachverhalten andere, eine abweichende Beurteilung erfordernde Umstände vorliegen sollten. Auch im vorliegenden Fall verfügt der Antragsteller – bereits seit mehr als zehn Jahren – über eine eigene Wohneinheit im Haus seiner Eltern. Die Einkommen waren nicht annähernd gleich, wobei die Antragsgegnerin nun Notstandshilfe bezieht. Die bekämpfte Entscheidung des Rekursgerichts steht daher im Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Angesichts des Grundsatzes, dass im Rahmen der Aufteilung darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass nach dem konkreten Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse eine wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung für beide Teile, soweit dies möglich ist, gesichert bleibt (RIS-Justiz RS0057579), kann nicht erkannt werden, dass die Vorinstanzen mit der Festsetzung der Ausgleichszahlung in Höhe von ca 6.700 EUR bei den hier vorliegenden Umständen dieses Einzelfalls ihren Ermessensspielraum in einer korrekturbedürftigen Weise überschritten hätten (vgl RIS-Justiz RS0108755 [T1]; RS0113732).
OGH 30.8.2017, 1 Ob 150/17s