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Ansprüche nach Ende der Lebensgemeinschaft | Rechtsanwalt in Wien, Dr. Nademleinsky

Rechtsprechung

Ansprüche nach Ende der Lebensgemeinschaft

Ein Partner kann nach dem Ende der Lebensgemeinschaft außergewöhnliche Leistungen (zB Erwerb einer Wohnung oder Errichtung eines Hauses oder Anschaffung eines PKW zurückfordern, die er erkennbar im Hinblick auf das Weiterbestehen der Gemeinschaft erbracht hat.

Die Rückforderung im Rahmen einer condictio causa data causa non secuta ist ausgeschlossen, wenn der Leistende selbst die Erreichung des von ihm verfolgten Zwecks wider Treu und Glauben vereitelt hat.

Der Geschäftszweck fällt aber nur bezüglich eines die Auflösung überdauernden Nutzens weg. Werden die zur gemeinsamen Verwendung angeschafften Sachen von den Lebensgefährten zunächst gemeinsam genutzt und fällt der Geschäftszweck erst später weg, kann nur der dem Leistungsempfänger verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden (9 Ob 17/18t; 8 Ob 12/22f; RS0033921; RS0009341; aM möglicherweise 4 Ob 197/18a). Dabei handelt es sich um eine vom sonstigen Bereicherungsrecht abweichende Besonderheit der condictio causa data causa non secuta im Zusammenhang mit der Abwicklung beendeter Lebensgemeinschaften ausgehend von der Annahme, dass bis dahin der Wertverlust der Leistung durch die (teilweise) Zweckerreichung ausgeglichen wurde. Wohnte daher etwa der die Leistung erbracht habende Lebensgefährte einige Jahre im Haus der Lebensgefährtin, so ist dies bei der Ermittlung der Höhe des Rückforderungsanspruchs zu berücksichtigen (6 Ob 135/99t; 9 Ob 17/18t; vgl RS0033921 [T1, T8]).
 
OGH 28.8.2024, 7 Ob 72/24z