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Case Law
06.08.2021
Keine Haftung für nicht normgerechtes Spielgerät
Der damals 4-jährige Kläger stürzte im Jahr 2017 beim Herabsteigen von einem 55 cm hohen Holzpodest des im Garten eines von der Beklagten betriebenen Kindergartens errichteten Spielgeräts auf den drei dazu zu überwindenden Stufen und verletzte sich. Nunmehr steht fest, dass bei diesem Spielgerät die Ausführung der Stufen in unterschiedlicher (statt gleicher) Stufenhöhe – nämlich zwischen 14 und 23 cm – nicht der einschlägigen EN-Norm entsprochen hatte.
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