Cohabitation & Partnership
Registered Partnership
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Case Law
05.06.2018
EuGH zur Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen
Art. 21 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, verwehrt, dem Drittstaatsangehörigen ein Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats mit der Begründung zu verweigern, dass das Recht dieses Mitgliedstaats die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht vorsieht.
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